Abziehbarkeit der Studienkosten eigener Kinder als Betriebsausgabe

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 15.01.2016 (Az. 4 K 2091/13 E) entschieden, dass Kosten des Studiums eigener Kinder nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden können.

Die Kinder des Klägers arbeiteten während des Studiums auf Minijobbasis im elterlichen Unternehmen. Zwischen dem Vater und den Kindern wurde vereinbart, dass der Vater die Studienkosten übernimmt. Die Kinder verpflichteten sich dafür, nach Abschluss des Studiums für drei Jahre im elterlichen Betrieb zu bleiben oder anteilig die Studiumskosten zurück zu zahlen.

Das Finanzamt verweigerte den Betriebsausgabenabzug für die Studienkosten, da es sich hierbei um nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung handeln würde.

Das Finanzgericht urteilte, dass die Ausbildungskosten der Kinder keine Betriebsausgaben bei den Eltern darstellen. Der Vater sei unterhaltsrechtlich zur Übernahme der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung seiner Kinder verpflichtet. Es liegt insofern eine private Motivation zu Grunde. Zwar könne aus betrieblichen Gründen zumindest anteilig eine betriebliche Veranlassung vorliegen, mangels einer Aufteilung nach objektiven Maßstäben verbleibt es jedoch beim Abzugsverbot.

Die Studienkosten sind aber auch dann nicht als Betriebsausgabe abziehbar, wenn sich die Kinder verpflichten, nach Abschluss des Studiums für eine gewisse Zeit im elterlichen Unternehmen zu arbeiten oder ansonsten die Studiumskosten anteilig zurück zu zahlen, denn im Zweifel ist der vertraglich vereinbarte Rückzahlungsanspruch zivilrechtlich nicht durchsetzbar.

Anmerkung:

Unabhängig davon besteht die Möglichkeit, die anfallenden Studienkosten im Rahmen der eigenen Einkommensteuerveranlagung des Studierenden als Sonderausgaben oder als vorweggenommene Werbungskosten/Betriebsausgaben anzusetzen. Dies kann auf die Laufzeit des Studiums je nach persönlicher Situation erhebliche finanzielle Vorteile bringen. Im Zweifel ist daher steuerlicher Rat empfehlenswert.

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