Gerade für Stundenten kann die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für den Ansatz von Studiumskosten als Werbungskosten oder vorweggenommene Werbungskosten wirtschaftlich günstig sein. Es ist jedoch auf den Fristablauf zu achten, bis zu dem ein Steuerbescheid von Seiten des Finanzamts erlassen werden kann.
Beispiel 1:
Die Festsetzungsfrist für Einkommensteuerbescheide beträgt vier Jahre. Sofern keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, läuft demnach die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 2012 zum 31.12.2016 ab.
Was aber ist, wenn (im Beispielsfall 1) im Jahr 2016 die Einkommensteuererklärung 2012 beim Finanzamt eingereicht wird und bis Ende 2016 keine Veranlagung durch das Finanzamt erfolgt?
Trotz der eingereichten Einkommensteuererklärung kommt es dann zum Fristablauf. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist kann kein Steuerbescheid mehr erlassen werden.
Beispiel 2:
Albert Klug befindet sich seit 2012 im Erststudium an der Technischen Universität München (TUM) und gibt im Oktober 2016 seine Einkommensteuererklärung 2012 ab, in dem nur Kosten für das Studium angegeben werden. Einkünfte lagen nicht vor, so dass sich ein Verlust ergibt.
In diesem Fall muss eine Veranlagung durch das Finanzamt bis zum 31.12.2016 erfolgen, da ansonsten ab 01.01.2017 kein Steuerbescheid mehr erlassen werden kann.
Wie dem Fristablauf entgegengewirkt werden kann
Es gibt im Steuerrecht Möglichkeiten, den Fristablauf zu hemmen (sog. Ablaufhemmung). Der Fristablauf verschiebt sich in diesen bestimmten Fällen also zeitlich nach hinten.
Kurz gesagt, muss, um eine Ablaufhemmung zu erreichen, der Steuererklärung ein ausdrücklicher (schriftlicher) Antrag gem. § 171 Abs. 3 AO beigelegt werden. Es empfiehlt sich, im Antrag explizit auf den § 171 Abs. 3 AO hinzuweisen. Gerne helfe ich Ihnen hierbei.
Was nach Abgabe der Steuererklärung ohne Antrag nach § 171 Abs. 3 AO getan werden kann
Sofern die Steuererklärung schon mehrere Monate (i. d. R. mehr als sechs Monate) beim Finanzamt zur Bearbeitung liegt, kann ein Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 1 S. 2 AO schriftlich eingelegt werden, der nach § 171 Abs. 3a AO zur Ablaufhemmung führt.
Vorsorglich sollte in diesen Fällen zusätzlich ein Antrag nach § 171 Abs. 3 AO AO gestellt werden. Es empfiehlt sich hierzu ein gesondertes Schreiben.
Natürlich unterstütze ich Sie bei Ihrer Steuererklärung! Rufen Sie mich hierzu einfach an oder schreiben Sie mir eine E-Mail. Ich freue mich auf Sie.
Ein Gedanke zu „Achtung: Fristablauf bei Antragsveranlagungen“