Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen können anteilig von der Einkommensteuer abgezogen werden. Durch aktuelle Gerichtsurteile wurde der Anwendungsbereich nun wesentlich erweitert.
Auf die Einkommensteuerfestsetzung werden 20% der Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen angerechnet, höchstens jedoch Euro 4.000,00. Weiterhin können auf die Einkommensteuerfestsetzung 20% der Ausgaben für Handwerkerleistungen, höchstens jedoch Euro 1.200,00 angerechnet werden. Wichtig ist, dass die Materialkosten nicht begünstigt sind und die Tätigkeiten im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden müssen.
Dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (AZ 14 K 1779/14 E) zufolge, handelt es sich auch um haushaltsnahe Dienstleistungen, sofern Aufwendungen für die Betreuung von Haustieren anfallen. Wichtig sei jedoch, dass es sich um übliche Betreuungsleistungen handelt, die im Haushalt, also innerhalb der Grundstücksgrenze ausgeübt wird. Nicht begünstigt wäre demnach die Betreuung von Hunden oder Katzen in einem auswärten Tierhotel.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 06.11.2014 (AZ VI R 1/13) geurteilt, dass zu den begünstigten Handwerkerleistungen auch Aufwendungen für die Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung gehören, da sie als vorbeugende Erhaltungsmaßnahme einzustufen ist. Die ersten Einschätzungen in der steuerrechtlichen Fachliteratur sehen einen weiten Anwendungsbereich für diese Rechtsprechung, unter anderem für die Prüftätigkeiten von Schornsteinfegern.
Es empfiehlt sich, die angefallenen Kosten in jedem Falle anzugeben und bei Ablehnung durch das Finanzamt Einspruch einzulegen mit Verweis auf die oben genannten Urteile. Gerne berate ich Sie hierzu.