Staatssekretär Herr Dr. Michael Meister hat sich am 07.08.2015 im Rahmen einer Anfrage der Partei DIE LINKE zur Ermittlung des Anteils der Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG im Hinblick auf die Gemeinkosten geäußert. Weiterhin wurde geklärt, inwieweit diese Anteile sozialversicherungspflichtig sind.
Beispiel:
Im Rahmen eines betrieblichen Weihnachtsfestes fallen 10.000 Euro Kosten an. An dem Weihnachtsfest nehmen neben 70 Mitarbeitern noch 10 Geschäftspartner des Unternehmens teil.
Nach Auskunft von Herrn Dr. Meister werden die Aufwendungen zu gleichen Teilen auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufgeteilt.
Die angefallenen Euro 10.000 werden durch 100 Teilnehmer (70 Mitarbeiter + 10 fremde Dritte) geteilt. Dies ergibt Euro 125,00 je Teilnehmer.
Zudem entspricht bei individueller Besteuerung die steuerliche Bemessungsgrundlage der sozialversicherungsrechtlichen Bemessungsgrundlage.
Für jeden der 80 teilnehmenden Mitarbeiter sind Euro 125,00 an Kosten entstanden. Da der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen in Höhe von Euro 110,00 überschritten ist (Rechtslage ab 2015), sind Euro 15,00 (125,00 – 110,00) je Mitarbeiter als Arbeitslohn bei jedem der teilnehmenden Mitarbeiter anzusetzen. Dies gilt sowohl für die Lohnsteuer als auch für die Sozialversicherung. In diesem Falle werden die Mitarbeiter mit Lohnsteuer und Sozialversicherung belastet.
Bei pauschaler Lohnversteuerung besteht gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 der Sozialversicherungsordnung keine Sozialversicherungspflicht.
Die bereits ermittelten Euro 15,00 je Mitarbeiter, somit insgesamt Euro 1.050,00 (70 x 15,00) werden pauschal nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG versteuert. In diesem Falle trägt der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer. Sozialversicherungsbeiträge fallen in diesem Falle nicht an.
Bitte beachten Sie, dass die obigen Erläuterungen die Rechtslage ab 2015 beschreiben. Es ist in jedem Falle stets individuell zu ermitteln, ob und in welcher Höhe bei Betriebsveranstaltungen Arbeitslohn anfällt.