Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags bei unterjährig gegründeter GmbH & still

Mal angenommen, es gibt die A GmbH. Daran beteiligt sich Hubert K. zum 01.09. eines Kalenderjahres im Rahmen einer atypisch stillen Beteiligung.

Die dadurch entstehende „A GmbH & atypisch still“ ist ein Gewerbebetrieb. Der Gewinn der Gesellschaft unterliegt somit grundsätzlich der Gewerbebesteuerung, wobei grundsätzlich ein Gewerbesteuerfreibetrag von Euro 24.500,00 abziehbar ist.

In dem eingangs erwähnten Beispiel besteht die GmbH & atypisch still aber nicht das gesamte Kalenderjahr, sondern nur vier Monate (September bis Dezember). Fraglich ist, ob eine zeitanteilige Kürzung des Gewerbesteuerfreibetrags für die Zeit VOR Bestehen der GmbH & atypisch still vorzunehmen ist.

Dies erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Ermittlung des Gewinns der GmbH & atypisch still

  • Die GmbH & atypisch still ist analog einer Personengesellschaft zu behandeln.
  • Die GmbH bringt ertragsteuerlich ihr (steuerliches) Betriebsvermögen in das (steuerliche) Betriebsvermögen der GmbH & atypisch still ein.
  • Der von der GmbH und dem atypisch stillen Beteligten erzielte Gewinn wird im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung gegenüber dem Finanzamt erklärt.
  • Grundlage ist die Bilanz der GmbH. Sonder- und Ergänzungsbilanzen sind zu berücksichtigen. Der Gewinnanteil des atypisch stillen Beteiligten stellt dabei keine Betriebsausgabe dar.

Gewerbesteuer

Der Gewerbeertrag der GmbH & atypisch still ist grundsätzlich um den Gewerbesteuerfreibetrag von Euro 24.500,00 zu kürzen.

Wird die GmbH & atypisch still erst im Verlauf eines Kalenderjahres gegründet, so ist nach dem Finanzgericht Münster (FG Münster v. 18.10.2018 – 10 K 4079/16) folgendermaßen vorzugehen:

  • Der auf den Zeitraum vor Gründung der GmbH & atypisch still entfallende Anteil des Gewerbeertrags ist ausschließlich der GmbH zuzurechnen. Eine Berücksichtigung eines Gewerbesteuerfreibetrags für diesen Zeitraum erfolgt nicht.
  • Der auf den Zeitraum ab Bestehen der GmbH & atypisch still entfallende Anteil des Gewerbertrags ist der GmbH & atypisch still zuzurechnen. Auf diesen Teil kann der Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von Euro 24.500,00 angewandt werden.
  • Ein von der GmbH & atypisch still nicht genutzter Gewerbesteuerfreibetrag kann nicht von der GmbH für ihren eigens zu versteuernden Gewerbeertrag genutzt werden.

Das Verfahren ist derzeit anhängig beim Bundesfinanzhof (BFH – III R 68/18). Je nach Gewinnsituation kann es empfehlenswert sein, vergleichbare Fälle verfahrensrechtlich offen zu halten, bis es ein abschließendes Urteil des Bundesfinanzhofs gibt.

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