Berufliche Feier

Aufwendungen für berufliche Feiern abzugsfähig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in den letzten Jahren mehrfach entschieden, dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Durchführung einer beruflichen Feier als Werbungskosten abziehbar sind, wenn sie beruflich veranlasst sind. Im Folgenden gehe ich auf die Grundlagen hierzu ein.

 

Anlass der Feier

Zunächst ist festzustellen, ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind. Hierzu ist vornehmlich auf den Anlass der Feier abzustellen. Allerdings ist der Anlass nur ein (erhebliches) Indiz für die Beurteilung, ob es sich um beruflich oder privat veranlasste Aufwendungen handelt. Dies bedeutet, dass der Anlass alleine den Werbungskostenabzug nicht begründen kann.

Beispiel: Die Kosten für die Feier eines 40-jährigen Dienstjubiläums können beruflicher Natur sein (BFH v. 20.01.2016 – VI R 24/15). Ob ein Werbungskostenabzug tatsächlich in Anspruch genommen werden kann, ist jedoch weitergehend zu prüfen.

Aus diesem Grund sind z. B. noch die folgenden Tatsachen zu berücksichtigen und zu bewerten:

  • Wer ist der Veranstalter der Feier?
  • Wer bestimmt den Gästekreis/die Gästeliste?
  • Um welche Gäste handelt es sich (Kollegen, private Freunde, etc.)?
  • Wo findet die Veranstaltung statt?
  • Befinden sich die Kosten im üblichen Rahmen?

Teilnehmer der Veranstaltung

Wenn an der beruflichen Feier Kollegen aufgrund einer abstrakten Auswahl (z. B. alle Arbeitnehmer einer Abteilung, alle Abteilungsleiter, etc.) teilnehmen, so werden die für diese Personen anfallenden Aufwendungen wahrscheinlich beruflicher Natur sein. Hierbei sind jedoch auch im Folgenden die Ausführungen zu gemischt veranlassten Aufwendungen zu beachten.

Gemisch veranlasste Feiern

Wenn die Feier des Arbeitnehmers sowohl beruflich als auch privat veranlasst ist, können die Aufwendungen insoweit als Werbungskosten abgezogen werden, als sie auf den beruflichen Anteil entfallen. Die Aufteilung der Kosten kann in diesem Falle z. B. nach Köpfen (private Teilnehmer – berufliche Teilnehmer) erfolgen.

Je nach Anzahl der Teilnehmer kann jedoch die berufliche als auch die private Veranlassung von untergeordneter Rolle sein. In diesem Fall ist entweder keine Kürzung für den privaten Anteil vorzunehmen oder ein Abzug als Werbungskosten für den beruflichen Anteil ist ausgeschlossen.

Empfehlung

Die obigen Ausführungen stellen keine umfangreiche und abschließende Erläuterung der Thematik dar und behandelt viele Aspekte nicht, die es jedoch zu betrachten gilt.

Die Veranstaltung einer beruflichen Feier als Arbeitnehmer sollte daher immer im Vorfeld mit dem Steuerberater abgestimmt werden, so dass ein Werbungskostenabzug im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ermöglicht wird. Gerne stehe ich Ihnen hierbei für Fragen zur Verfügung. Nehmen Sei einfach gleich Kontakt mit mir auf.

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