Der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden, wie die Kosten für die Erneuerung einer Einbauküche im Rahmen der Vermietung von Immobilien steuerlich zu berücksichtigen sind.
Der Vermieter hatte in mehreren Mietobjekten alte Küchen durch neue Einbauküchen ersetzt. Die hierfür angefallenen Aufwendungen wollte er als sofort abzugsfähige Werbungskosten im Rahmen der Vermietungseinkünfte abziehen.
Dem widersprach das Finanzamt und nun auch höchstrichterlich der Bundesfinanzhof (BFH IX R 14/15 v. 03.08.2016). Abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung beurteilt der BFH die Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen, wie z. B. Herd und Spüle, als ein einziges Wirtschaftsgut.
Und dieses einzige Wirtschaftsgut Einbauküche ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht sofort abzugsfähig, sondern über einen Nutzungszeitraum von 10 Jahren abzuschreiben.
Vermieter sollten im Rahmen der Steuererklärung auf einen entsprechenden Ansatz achten.