Liquidation einer GmbH

Warum wird eine GmbH liquidiert?

Die Gründe für die Liquidation einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind vielfältig. So kann ein Grund für diese Maßnahme sein, dass eine GmbH nicht mehr benötigt wird (kein aktives Geschäft, ruhender Geschäftsbetrieb) und insofern zur Vermeidung weiterer Kosten beendet werden soll.

Auch kann es vorkommen, dass eine GmbH nicht mehr weitergeführt werden kann oder darf (zum Beispiel von Erben).

Nach Durchführung eines Asset-Deals, bei dem der gesamte Geschäftsbetrieb von einer GmbH an eine andere Gesellschaft veräußert und übertragen wird, kann es ebenfalls zur Auflösung der dann verbleibenden, leeren GmbH kommen.

§ 60 Abs. 1 GmbHG nennt weitere Auflösungsgründe.

Auflösungsbeschluss

Zunächst muss die Gesellschafterversammlung grundsätzlich mit einer Mehrheit von 75% der Stimmen die Auflösung der Gesellschaft beschließen (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Im Gesellschaftsvertrag kann eine hiervon abweichende Regelung vereinbart sein, die ggf. zu beachten ist. Der Gesellschafterbeschluss ist nicht formbedürftig und bedarf keiner notariellen Beurkundung.

Im Auflösungsbeschluss wird neben der Auflösung der Gesellschaft auch der Liquidator bestimmt, der an die Stelle der bisherigen Geschäftsführung tritt. Liquidator kann auch der bisherige Geschäftsführer sein. Es kann ein oder mehrere Liquidatoren geben.

Eintragung in das Handelsregister

Die Auflösung der Gesellschaft ist gemäß § 65 Abs. 1 S. 1 GmbHG und die Bestellung der Liquidatoren ist gemäß § 67 Abs. 1 GmbH zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Sofern der bisherige Geschäftsführer nicht der Liquidator ist, muss die Abberufung des bisherigen Geschäftsführers in das Handelsregister eingetragen werden.

Elektronischer Bundesanzeiger

Der Liquidator muss die Auflösung der Gesellschaft im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgeben (§ 65 Abs. 2 S. 1 GmbHG). Damit verbunden sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei der Gesellschaft zu melden (§ 65 Abs. 2 S. 2 GmbHG).

Sperrjahr

Mit der Bekanntgabe des Auflösungsbeschlusses im elektronischen Bundesanzeiger sowie mit der Aufforderung an die Gläubiger, sich bei der Gesellschaft zu melden, beginnt ein Sperrjahr (§ 73 Abs. 1 GmbHG).

Grundsätzlich kann die endgültige Löschung einer GmbH damit nicht früher als ein Jahr nach Veröffentlichung des Auflösungsbeschlusses im Bundesanzeiger erfolgen. Hiervon gibt es Ausnahmen. Bei Vermögenslosigkeit kann eine sofortige Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister in Betracht kommen.

Löschung der GmbH aus dem Handelsregister

Nach Beendigung der Liquidation und nach erstellter Schlussrechnung (vgl. hierzu weiter unten) ist der Schluss der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 74 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Erst dann erlischt die Gesellschaft.

Gemäß § 74 Abs. 2 GmbHG sind die Geschäftsunterlagen für die Dauer von (mindestens) zehn Jahren aufzubewahren, wobei der Name und die Anschrift der Person dem Handelsregister anzuzeigen ist, die die Aufbewahrung der Geschäftsdokumente übernimmt.

Aufgaben des Liquidators

Nach § 70 S. 1 GmbHG muss der Liquidator

  • die laufenden Geschäfte beenden,
  • die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft erfüllen,
  • die Forderungen der Gesellschaft einziehen,
  • das Vermögen der Gesellschaft in Geld umsetzen und
  • die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Gemäß § 70 S. 2 GmbHG kann der Liquidator zur Beendigung schwebender Geschäfte auch neue Geschäfte eingehen.

Durchführung der Liquidation

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Auflösung der GmbH wird mit dem Tag der Beschlussfassung wirksam, es sei denn, aus dem Beschluss ergibt sich ein konkretes Auflösungsdatum.

Zu beachten ist, dass die Gesellschaft auf Geschäftspapieren anzugeben hat, dass sie sich in Liquidation befindet. Dies erfolgt durch die folgenden Bezeichnungen:

  • GmbH in Liquidation oder
  • GmbH i. L.

Nach § 71 Abs. 1 GmbHG ist zu Beginn der Liquidation eine Liquidationseröffnungsbilanz mit Erläuterungsbericht aufzustellen. Zum Ende eines jeden Jahres ist zudem jeweils ein Jahresabschluss und ggf. Lagebericht aufzustellen.

Auf den Zeitpunkt vor Beginn der Liquidation ist eine Schlussbilanz zu erstellen. Dementsprechend kann es ratsam sein, die Liquidation mit Wirkung zu Beginn eines üblichen Geschäftsjahren zu beschließen, da zum Ende eines Geschäftsjahres ohnehin eine Bilanz aufzustellen ist. Bei der Schlussbilanz sind noch die allgemeinen Bilanzierungsgrundsätze zu beachten. Bei der Bewertung des Vermögens ist grundsätzlich von der Unternehmensfortführung auszugehen (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB).

Für die Liquidationseröffnungsbilanz und den Erläuterungsbericht sind die Vorschriften zum Jahresabschluss entsprechend anzuwenden. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind davon abweichend wie Umlaufvermögen zu bewerten, soweit ihre Veräußerung innerhalb eines überschaubaren Zeitraums beabsichtigt ist oder diese Vermögensgegenstände nicht mehr dem Geschäftsbetrieb dienen (§ 71 Abs. 2 S. 3 GmbHG).

Besteuerung im Zeitraum der Liquidation

Besteuerungszeitraum

Der Besteuerungszeitraum beginnt mit dem Wirtschaftsjahr, in das die Auflösung fällt. Wird die Auflösung während eines Geschäftsjahres beschlossen, so kann nach R 51 Abs. 1 KStR von Beginn des Wirtschaftsjahres bis zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses ein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet werden. Das Rumpfwirtschaftsjahr gehört dann nicht zum Liquidationszeitraum.

Für die Besteuerung einer GmbH in Liquidation sieht das Körperschaftsteuergesetz (KStG) in § 11 eigene Vorschriften vor. Der Gewinnermittlungszeitraum ist nach § 11 Abs. 1 KStG regelmäßig der gesamte Liquidationszeitraum, wobei der Besteuerungszeitraum drei Jahre nicht übersteigen soll. Das Wort „soll“ bedeutet, dass in Abstimmung mit dem Finanzamt auch ein längerer Besteuerungszeitraum möglich ist.

Achtung:
Dieser besondere Besteuerungszeitraum gilt nicht für die Umsatzsteuer! Für die Gewerbesteuer wird der im Abwicklungszeitraum entstandene Gewerbeertrag gemäß § 16 Abs. 1 GewStDV auf die Jahre des Abwicklungszeitraums verteilt.

Gewinnermittlung

Der Gewinn im Liquidationszeitraum ermittelt sich folgendermaßen:

Abwicklungs-Endvermögen
– Abwicklungs-Anfangsvermögen
= Liquidationsgewinn

Abwicklungs-Anfangsvermögen

Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebsvermögen, das am Schluss des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur Körperschaftsteuer zugrunde gelegt worden ist (§ 11 Abs. 4 S. 1 KStG).

Das Abwicklungs-Anfangsvermögen wird um den Gewinn eines vorangegangenen Gewinns gekürzt, der im Abwicklungszeitraum ausgeschüttet wird (§ 11 Abs. 4 S. 2 KStG).

Abwicklungs-Endvermögen

Nach § 11 Abs. 3 KStG ist das Abwicklungs-Endvermögen das zur Verteilung kommende Vermögen, vermindert um die steuerfreien Vermögensmehrungen, die der GmbH im Abwicklungszeitraum zugeflossen sind. Dabei sind sämtliche Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert zu bewerten.

Bei der Ermittlung sind folgende Hinzurechnungen zu beachten:

  • Im Abwicklungszeitraum an die Gesellschafter unentgeltlich übertragene Gegenstände bzw. ein Differenzbetrag bei verbilligt übertragenen Gegenständen
  • Vorschusszahlungen
  • Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer
  • die Hälfte von Aufsichtsratsvergütungen
  • nicht abzugsfähige Ausgaben und Spenden

Bei der Ermittlung sind zudem folgende Abrechnung zu beachten:

  • erstattete(r) Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag
  • abzugsfähige Spenden
  • abzugsfähige Verluste

Zusammenfassung der Verfahrensschritte

  • Schlussbilanz für das letzte (Rumpf-)Geschäftsjahr
  • Liquidationseröffnungsbilanz
  • Liquidationsjahresbilanz(en)
  • Liquidationsschlussbilanz
  • Schlussrechnung und ggf. eine gesonderte Vermögensverteilungsbilanzen für die Gesellschafter

Besteuerung beim Gesellschafter

Beträge, die dem Gesellschafter zufließen und nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen, stellen bei diesem Einkünfte aus Kapitalvermögen dar (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Auf diese Beträge fallen Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5%) und ggf. Kirchensteuer (8% oder 9%) an.

Im Übrigen ist ein Aufgabegewinn oder Aufgabeverlust nach § 17 Abs. 4, Abs. 1, Abs. 2 EStG zu ermitteln. Hierbei kommt das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung.

Photovoltaikanlagen und Batterien

Die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen

Durch das Betreiben einer Photovoltaikanlage wird der produzierte Strom in das Netz eingespeist. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage erhält hierfür eine EEG-Vergütung (Erneuerbare-Energien-Gesetz).

Die EEG-Umlagen stellen umsatzsteuerbare Einnahmen dar. Sofern der Anlagenbetreiber kein umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer ist, liegen  umsatzsteuerpflichtige Umsätze vor.

In Höhe des Eigenverbrauchs liegen ebenso umsatzsteuerpflichtige Entnahmen vor, außer der Anlagenbetreiber ist umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer.

Grundsätzlich sind die Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage über eine Nutzungsdauer von regelmäßig 20 Jahren abzuschreiben. Sofern der Anlagenbetreiber ein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, kann er die in den Anschaffungsaufwendungen enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

Der Gewinn aus der Photovoltaikanlage unterliegt der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Gewerbesteuer kann ein Freibetrag von Euro 24.500,00 pro Jahr zu beachten sein. Soweit Gewerbesteuer anfällt, ist zu prüfen, ob eine Anrechnung auf die Einkommensteuer möglich ist.

Die steuerliche Behandlung eines Batteriespeichers

Noch etwas uneinheitlich ist die steuerliche Behandlung von Batteriespeichern. Nach dem Urteil des BFH v. 07.02.2018 – V B 105/17 gehört ein Stromspeicher nicht zu den wesentlichen Komponenten einer Photovoltaikanlage.

Bei einer zeitgleichen Anschaffung der Photovoltaikanlage und des Stromspeichers sieht die Finanzverwaltung aktuell aber zumindest im Rahmen der Umsatzsteuer eine einheitliche Behandlungsweise (vgl. z. B. Bayerisches Landesamt für Steuern: „Hilfe zu Photovoltaikanlagen“, dort Punkt 8.1 (Link, Stand: 23.07.2021)).

Bei der Einkommensteuer ist nach dem soeben genannten Schreiben des Bayerischen Landesamts für Steuern zunächst zu unterscheiden, ob es sich um ein unselbständiges Bestandteil oder um ein selbständiges Wirtschaftsgut handelt.

Soweit der Batteriespeicher ein unselbständiger Bestandteil der Photovoltaikanlage ist, wird er zusammen mit der Photovoltaikanlage auf einen Nutzungszeitraum von 20 Jahren abgeschrieben.

Handelt es sich um ein selbständiges Wirtschaftsgut (genannt wird hier der Einbau nach dem Wechselrichter) und dient der Speicher ausschließlich der Zwischenspeicherung des erzeugten Stroms bis zur Selbstnutzung, so handelt es sich bei dem Batteriespeicher um Privatvermögen, wodurch keine gewinnmindernde Abschreibung möglich ist. Die Entnahme des Stroms erfolgt zum Zeitpunkt der Speicherung.

Dient der Stromspeicher auch der Einspeisung in das Stromnetz, kann oder muss der Speicher als Betriebsvermögen behandelt werden. Die Anschaffungskosten des Batteriespeichers sind dabei auf eine 10 jährige Nutzungsdauer zu verteilen. Die Entnahme des Stroms erfolgt in diesem Falle erst im Zeitpunkt des Eigenverbrauchs.

Zu beachten ist jedoch, dass wenn der Batteriespeicher erst nachträglich angeschafft wird, die Finanzverwaltung sowohl für die Einkommensteuer als auch für die Umsatzsteuer von einem eigenständigen Wirtschaftsgut ausgeht. Sofern in diesen Fällen die betriebliche/unternehmerische Nutzung mindestens 10% beträgt, können die Anschaffungskosten abgeschrieben werden und ggf. die Vorsteuerbeträge abgezogen werden. Ggf. ist aber der Anteil der betrieblichen Nutzung gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, sollte also entsprechend ausreichend dokumentiert werden.

Neue Option für Anlagenbetreiber

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit dem Schreiben vom 02.06.2021 den Betreibern von Photovoltaikanlagen eine grundsätzlich Interessante Option eingeräumt.

Das BMF-Schreiben beschreibt, dass bei Photovoltaikanlagen
• mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW und
• die auf Ein- oder Zweifamilienwohnhäusern installiert sind und
• die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden und
• die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden
auf Antrag des Steuerpflichtigen das Betreiben der Photovoltaikanlage als Liebhaberei angesehen werden kann.

Der Antrag wirkt nur für die Einkommensteuer und zugleich für alle noch offenen / änderbaren Steuerjahre. Die Regelungen gelten nach Rn. 7 des Schreibens auch für Bruchteilsgemeinschaften.

Mit Antragstellung wird die Photovoltaikanlage dem Privatbereich des Steuerpflichtigen zugeordnet. Sofern dieser auch umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer ist, entstehen aus dem Betreiben der Photovoltaikanlage keine steuerlichen Pflichten mehr.

Ob eine Antragstellung sinnvoll ist und wann der Antrag gestellt werden sollte, sollte mit einem Steuerberater abgestimmt werden, denn die Antragstellung ist nicht in allen Fällen sinnvoll.

Steuerliche Beratung ist sinnvoll

Wie in vielen Fällen, so ist es auch vor und während des Betreibens einer Photovoltaikanlage sinnvoll, sich steuerlichen Rat einzuholen. Die Beratung kann die Gestaltungsmöglichkeiten aufzeigen, aber auch darstellen, welche steuerlichen Pflichten sich durch den Erwerb einer Photovoltaikanlage ergeben.

Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags bei unterjährig gegründeter GmbH & still

Mal angenommen, es gibt die A GmbH. Daran beteiligt sich Hubert K. zum 01.09. eines Kalenderjahres im Rahmen einer atypisch stillen Beteiligung.

Die dadurch entstehende „A GmbH & atypisch still“ ist ein Gewerbebetrieb. Der Gewinn der Gesellschaft unterliegt somit grundsätzlich der Gewerbebesteuerung, wobei grundsätzlich ein Gewerbesteuerfreibetrag von Euro 24.500,00 abziehbar ist.

In dem eingangs erwähnten Beispiel besteht die GmbH & atypisch still aber nicht das gesamte Kalenderjahr, sondern nur vier Monate (September bis Dezember). Fraglich ist, ob eine zeitanteilige Kürzung des Gewerbesteuerfreibetrags für die Zeit VOR Bestehen der GmbH & atypisch still vorzunehmen ist.

Dies erfahren Sie im folgenden Beitrag.

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Influencer, Blogger, Youtuber – und das Ding mit der Steuer

Wow, richtig viele Follower bei Youtube/Facebook/Twitter, erfolgreich bei Instagram und natürlich wird nebenbei noch ein Blog bedient und Spiele über Twitch gestreamt. Ganz nebenbei hat sich ein kleines, aber feines Nebeneinkommen ergeben. Oder besser noch: es ist zum Hauptberuf geworden.

Einnahmen aus der Tätigkeit als Blogger, Youtuber oder Streamer können einkommensteuerpflichtig sein. Daneben kann auch die Umsatzsteuer ein Bereich sein, an dem ein entsprechender Influencer nicht vorbei kommt.

Einkommensteuer

Die Einkünfte aus der Tätigkeit als Influencer, als Blogger oder als Streamer unterliegen der Einkommensbesteuerung. Es liegen regelmäßig Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, seltener Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

Da Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen, können diese je nach Höhe auch zu einer Belastung mit Gewerbesteuer führen.

Beispielhaft zählen die folgenden Einkünfte zu den Einnahmen, die der Einkommensbesteuerung unterliegen:

  • Werbeeinnahmen/Vergütungen der Plattformen
  • Einnahmen aus Affiliate Links
  • Geschenke von Unternehmen („… wurde mir gratis von Firma X zur Verfügung gestellt…“), wenn diese nicht zurückgeschickt werden müssen
  • Spenden der Follower

Insofern gehören Produktgestellungen, die ausschließlich von einem Hersteller zum Testen zur Verfügung gestellt werden, anschließend aber zurückgegeben werden müssen, nicht zu den Einnahmen. Sofern der Hersteller die Produkte bereits pauschal nach § 37b EStG versteuert hat, liegen keine steuerpflichtigen Einnahmen beim Influencer vor. Allerdings ist davon auszugehen, dass der letztgenannte Fall selten vorkommt, insbesondere nicht bei ausländischen Herstellern.

Als Betriebsausgaben sind insbesondere die folgenden Ausgaben denkbar:

  • IT-Kosten (Computer, Computerzubehör, etc.)
  • Multimedia-Kosten (Kamera, Mikrofon, etc.)
  • Betriebskosten wie Internet, Strom, etc.
  • Kosten für ein Arbeitszimmer
  • Bezogene externe Dienstleistungen für die Tätigkeit, zum Beispiel von Videographen, Fotografen, Musikern, etc.

Theoretisch können auch Reisen hierzu gehören, schwierig ist jedoch die Abgrenzung zum privaten Bereich. Zusammen mit dem Steuerberater sollte hier eine sinnvolle Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten Anteil erfolgen.

Die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns erfolgt regelmäßig auf Grundlage einer Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR), alternativ – aber sicherlich selterner – durch Erstellung von Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnungen.

Umsatzsteuer

Sofern eine Tätigkeit nachhaltig betrieben wird und hieraus Einnahmen erzielt werden sollen (oder tatsächlich erzielt werden), unterliegen diese Einnahmen der Umsatzbesteuerung.

Denkbar ist, dass der Influencer / Blogger / Streamer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nimmt, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Dies kann zwar, muss aber nicht sinnvoll sein. Natürlich stehe ich Ihnen für eine Klärung dieser Frage zur Verfügung.

Zu beachten ist, dass nach Meinungen in der Literatur, die Einnahmen aus Spenden der Follower nicht der Umsatzbesteuerung unterliegen, da es hierbei an einer konkreten Gegenleistung fehlt.

Im Übrigen ist wichtig zu beachten:

Nutzt ein Influencer einen ausländischen Online-Service (z. B. einen Chat-Bot oder eine Portalverwaltung), so muss dem ausländischen Betreiber die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt werden. Der ausländische Dienstleister wird seine Leistung ohne Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Der deutsche Streamer, Influencer oder Blogger muss gemäß § 13b UStG als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer anmelden und an das Finanzamt abführen. Gleichzeitig kann ein Vorsteuerabzug möglich sein. Auch für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer gilt dies, wobei ein Vorsteuerabzug bei diesen Personen nicht möglich ist. Natürlich berate ich Sie hierzu.

Was ist zu tun?

Du bist Blogger, Youtuber, Streamer – erfolgreich bei Youtube, Twitter, Facebook, Instagram, Twitch und Co.? Du erzielt Einnahmen, willst dich steuerlich beraten oder einfach alles vom Steuerberater erledigen lassen? Dann melde dich doch einfach bei mir. Zusammen finden wir eine für dich passende Lösung.

Gerne können wir uns hierfür auch per Videochat unterhalten. Es ist also egal, woher du kommst 🙂

Und nun, weiterhin viel Erfolg!

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EÜR: Umsatzsteuerzahlung nach dem Jahresende

Wird eine regelmäßig wiederkehrende Zahlung kurz vor Beendigung des Kalenderjahres oder kurz nach Beginn des Kalenderjahres gezahlt, so ist die Zahlung dem Kalenderjahr zuzuordnen, zu dem sie wirtschaftlich gehört. Als kurze Zeit gilt dabei ein ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen.

Wird die Umsatzsteuer für Dezember 2018 bis zum 10.01.2019 bezahlt, so ist die Zahlung noch im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2018 als Betriebsausgabe zu erfassen.

Was ist aber, wenn die Fälligkeit der Umsatzsteuer (10.01.xxxx) auf einen Samstag fällt? Dann ist nach Ansicht des Finanzamts die Umsatzsteuer nicht mehr im alten Jahr als Betriebsausgabe zu erfassen, selbst dann, wenn die Zahlung noch vor dem 10.01.xxxx erfolgt.

Dies sah ein Unternehmer anders und klagte dagegen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.06.2018 (Az. X R 44/16) entschieden, dass die Umsatzsteuer auch dann noch im abgelaufenen Jahr als Betriebsausgabe zu erfassen ist, wenn die Zahlung bis zum 10.01. des Folgejahres erfolgte, unabhängig davon, ob die der 10.01. ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist. Dies spielt keine Rolle.

Soll die Umsatzsteuer für Dezember noch im alten Kalenderjahr im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung als Betriebsausgabe abgezogen werden, so ist darauf zu achten, dass die Zahlung am Besten noch vor dem 10.01. des Folgejahres erfolgt.

Anzumerken ist, dass nach Ansicht der bayerischen Finanzverwaltung die Lohnsteuer analog zur Behandlung der Umsatzsteuer zu behandeln ist. Betroffene Unternehmer sollten dies berücksichtigen.

Airbnb – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Wer seine Wohnung/Immobilie oder auch nur Teile davon (z. B. einzelne Räume) über Airbnb vermietet, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Einkommensteuer

Die Einkünfte aus dieser Vermietung unterliegen der Einkommensteuer. Sie sind im Rahmen der Einkommensteuererklärung vollständig anzugeben, selbst dann, wenn diese zu einem Verlust führen, die Einnahmen also die Werbungskosten (Ausgaben) übersteigen.

Gewerbesteuer

Einkünfte aus der Vermietung können der Gewerbesteuer unterliegen. Allerdings ist die Schwelle dafür relativ hoch. Als Vermieter können Sie dies jedoch mit Ihrem Steuerberater klären.

Umsatzsteuer

Die über Airbnb vermieteten Flächen werden regelmäßig nur kurzfristig vermietet. Die kurzfristige Vermietung von Wohnräumen ist umsatzsteuerpflichtig (§ 4 Nr. 12 S. 2 UStG). Eine Umsatzsteuerbefreiung ist bei kurzfristiger Vermietung nicht möglich. Ggf. kann die Kleinunternehmerregelung angewandt werden, dies ist mit dem Steuerberater abzustimmen.

Auf die Einnahmen aus der kurzfristigen Wohnraumvermietung wird der reduzierte Umsatzsteuersatz von 7% (Stand: Februar 2019) angewandt.

Selbstanzeige für frühere Jahre?

Die Finanzverwaltung hat von Airbnb vor einigen Monaten die Daten über die in Deutschland durchgeführten Vermietungen der letzten Jahre angefordert. Bei Auswertung dieser Daten wird das Finanzamt prüfen, ob die in den Daten aufgeführten Personen die Vermietungseinkünfte bei der Einkommensteuer und Umsatzsteuer erklärt haben. Betroffene Steuerpflichtige sollten prüfen, ob dies ordnungsgemäß erfolgte. Falls nicht, ist das weitere Vorgehen (z. B. in Form einer Selbstanzeige) unbedingt mit dem Steuerberater abzustimmen.

Erste Tätigkeitsstätte eine Lokomotivführers

FG Köln, Urteil v. 11.07.2018 – 4 K 2812/17

Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln stellt das Einsatzgebiet eines Lokführers seine erste Tätigkeitsstätte dar. Ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen scheidet daher aus.

Ohne weitere Ausführung mache ich darauf aufmerksam, dass gegen das Urteil Revision eingelegt wurde (BFH, Az. VI R 36/18). Lokomotivführer, die zwar einen Stammbahnhof arbeitstäglich aufsuchen müssen (= Startbahnhof), deren Tätigkeit jedoch auf der Lokomotive unterwegs stattfindet, sollten gegen die Ansicht, dass der Stammbahnhof eine erste Tätigkeitsstätte ist, Einspruch einlegen und auf das bei dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Verfahren verweisen. Das Finanzamt wird den Einspruch ruhen lassen, bis der BFH das oben genannte Urteil verkündet hat.

Die Problematik ist im Übrigen auch auf Handwerker, Monteure, Piloten, Flugbegleiter und Polizisten übertragbar, also auf Arbeitnehmer, die üblicherweise nicht im Stammgebäude sondern unterwegs tätig werden. Mit Hilfe des Steuerberaters kann das weitere Vorgehen abgestimmt werden – es kann sich auszahlen.

Gewerbesteuer-Freibetrag bei Aufnahme eines atypisch stillen Beteiligten

FG Münster, Az. 10 K 4079/16 G

Eine GmbH, die während (nicht zu Beginn!) eines Geschäftsjahres einen atypisch stillen Gesellschafter aufnimmt, kann den gewerbesteuerlichen Freibetrag in Höhe von Euro 24.500 für den Zeitraum vor der Begründung der stillen Beteiligung nicht in Anspruch nehmen.

Beispiel:

Anton Glück wird am 01.12.2018 atypisch stiller Gesellschafter bei der Glücklich-GmbH.

Durch Begründung atypisch stillen Gesellschaft liegt eine „Art Personengesellschaft“ vor, die gewerbesteuerlich den Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von Euro 24.500 vom Gewerbeertrag abziehen kann.

Für Zwecke der Gewerbebesteuerung kann der jährliche Gewerbesteuer-Freibetrag von Euro 24.500 jedoch nur zeitanteilig für den Zeitraum ab Begründung der atypisch stillen Beteiligung berücksichtigt werden.

Im Jahr 2018 kann somit nur für den Dezember 2018, also 1/12tel des Freibetrags von Euro 24.500, somit also nur Euro 2.041 berücksichtigt werden

Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto

In der Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 10.12.2018 (S 2244 A – 41 – St 215) wird beschrieben, wie mit Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto zu verfahren ist, wenn die Anteilserwerbe zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgten.

Verschiedene Anteilserwerbe in diesem Sinne liegen zum Beispiel dann vor, wenn ein Gesellschafter Anteile an einer GmbH zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten erwirbt, also zum Beispiel am 01.01.2018 die Anteile 1 bis 1.000 und am 01.01.2019 die Anteile 1.001 bis 2.000.

Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto sind keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, unterliegen also nicht dem Kapitalertragsteuerabzug. Sie mindern jedoch die Anschaffungskosten der Anteile, auf die diese Ausschüttungen entfallen. Soweit die Leistungen die Anschaffungskosten übersteigen, entsteht im Zeitpunkt der Leistung ein Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 4 EStG.

Die Anschaffungskosten müssen bei Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto pro Anteil fortentwickelt werden. Dies kann auch dazu führen, dass Anschaffungskosten negativ werden. Hierzu folgendes Beispiel.

Beispiel:

Anton Glück erwirbt am 01.01.2018 50% der Anteile an der Glücklich-GmbH für Euro 12.500 (Anteil 1). Am 01.01.2019 erwirbt er weitere 50% der Anteile an der GmbH für 5.000 Euro (Anteil 2). Am 01.01.2020 wird eine Gewinnausschüttung als Leistung aus dem steuerlichen Einlagekonto in Höhe von Euro 20.000 beschlossen.

Da es sich um Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto handelt, mindern sich die Anschaffungskosten um jeweils Euro 10.000. Die Anschaffungskosten von Anteil 1 reduzieren sich dadurch von Euro 12.500 auf Euro 2.500. Die Anschaffungskosten von Anteil 2 reduzieruen sich dadurch von Euro 5.000 auf Euro 0,00 – in Höhe der übersteigenden Euro 5.000 liegt ein Veräußerungsgewinn im Sinne von § 17 Abs. 4 EStG vor, der im Zeitpunkt der Ausschüttung zu versteuern ist, also im Veranlagungszeitraum 2020.

Wie ersichtlich ist, ist die Auszahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto bei unterschiedlichen Anteilserwerbszeitpunkten prozentual zu den einzelnen Anteilen aufzuteilen. Eine individuelle Auswahlmöglichkeit, auf welche Anteile die Ausschüttung erfolgen soll, besteht nach Ansicht der OFD Frankfurt nicht.

Familienentlastungsgesetz

Am 27.06.2018 wurde das Familienentlastungsgesetz von der Bundesrgierung beschlossen.

  • Das Kindergeld steigt zum 01.07.2019 um 10 Euro. Eine weitere Erhöhung soll es zum 01.01.2021 geben.
  • Der Kinderfreibetrag steigt zum 01.01.2019 sowie zum 01.01.2020 um jeweils Euro 192.
  • Der Grundfreibetrag steigt zum 01.01.2019 um Euro 168 auf Euro 9.168 und zum 01.01.2020 um Euro 240 auf Euro 9.408.

Dem Gesetz muss noch vom Bundestag und Bundesrat zugestimmt werden.