
Warum wird eine GmbH liquidiert?
Die Gründe für die Liquidation einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind vielfältig. So kann ein Grund für diese Maßnahme sein, dass eine GmbH nicht mehr benötigt wird (kein aktives Geschäft, ruhender Geschäftsbetrieb) und insofern zur Vermeidung weiterer Kosten beendet werden soll.
Auch kann es vorkommen, dass eine GmbH nicht mehr weitergeführt werden kann oder darf (zum Beispiel von Erben).
Nach Durchführung eines Asset-Deals, bei dem der gesamte Geschäftsbetrieb von einer GmbH an eine andere Gesellschaft veräußert und übertragen wird, kann es ebenfalls zur Auflösung der dann verbleibenden, leeren GmbH kommen.
§ 60 Abs. 1 GmbHG nennt weitere Auflösungsgründe.
Auflösungsbeschluss
Zunächst muss die Gesellschafterversammlung grundsätzlich mit einer Mehrheit von 75% der Stimmen die Auflösung der Gesellschaft beschließen (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Im Gesellschaftsvertrag kann eine hiervon abweichende Regelung vereinbart sein, die ggf. zu beachten ist. Der Gesellschafterbeschluss ist nicht formbedürftig und bedarf keiner notariellen Beurkundung.
Im Auflösungsbeschluss wird neben der Auflösung der Gesellschaft auch der Liquidator bestimmt, der an die Stelle der bisherigen Geschäftsführung tritt. Liquidator kann auch der bisherige Geschäftsführer sein. Es kann ein oder mehrere Liquidatoren geben.
Eintragung in das Handelsregister
Die Auflösung der Gesellschaft ist gemäß § 65 Abs. 1 S. 1 GmbHG und die Bestellung der Liquidatoren ist gemäß § 67 Abs. 1 GmbH zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Sofern der bisherige Geschäftsführer nicht der Liquidator ist, muss die Abberufung des bisherigen Geschäftsführers in das Handelsregister eingetragen werden.
Elektronischer Bundesanzeiger
Der Liquidator muss die Auflösung der Gesellschaft im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgeben (§ 65 Abs. 2 S. 1 GmbHG). Damit verbunden sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei der Gesellschaft zu melden (§ 65 Abs. 2 S. 2 GmbHG).
Sperrjahr
Mit der Bekanntgabe des Auflösungsbeschlusses im elektronischen Bundesanzeiger sowie mit der Aufforderung an die Gläubiger, sich bei der Gesellschaft zu melden, beginnt ein Sperrjahr (§ 73 Abs. 1 GmbHG).
Grundsätzlich kann die endgültige Löschung einer GmbH damit nicht früher als ein Jahr nach Veröffentlichung des Auflösungsbeschlusses im Bundesanzeiger erfolgen. Hiervon gibt es Ausnahmen. Bei Vermögenslosigkeit kann eine sofortige Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister in Betracht kommen.
Löschung der GmbH aus dem Handelsregister
Nach Beendigung der Liquidation und nach erstellter Schlussrechnung (vgl. hierzu weiter unten) ist der Schluss der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 74 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Erst dann erlischt die Gesellschaft.
Gemäß § 74 Abs. 2 GmbHG sind die Geschäftsunterlagen für die Dauer von (mindestens) zehn Jahren aufzubewahren, wobei der Name und die Anschrift der Person dem Handelsregister anzuzeigen ist, die die Aufbewahrung der Geschäftsdokumente übernimmt.
Aufgaben des Liquidators
Nach § 70 S. 1 GmbHG muss der Liquidator
- die laufenden Geschäfte beenden,
- die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft erfüllen,
- die Forderungen der Gesellschaft einziehen,
- das Vermögen der Gesellschaft in Geld umsetzen und
- die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Gemäß § 70 S. 2 GmbHG kann der Liquidator zur Beendigung schwebender Geschäfte auch neue Geschäfte eingehen.
Durchführung der Liquidation
Der Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Auflösung der GmbH wird mit dem Tag der Beschlussfassung wirksam, es sei denn, aus dem Beschluss ergibt sich ein konkretes Auflösungsdatum.
Zu beachten ist, dass die Gesellschaft auf Geschäftspapieren anzugeben hat, dass sie sich in Liquidation befindet. Dies erfolgt durch die folgenden Bezeichnungen:
- GmbH in Liquidation oder
- GmbH i. L.
Nach § 71 Abs. 1 GmbHG ist zu Beginn der Liquidation eine Liquidationseröffnungsbilanz mit Erläuterungsbericht aufzustellen. Zum Ende eines jeden Jahres ist zudem jeweils ein Jahresabschluss und ggf. Lagebericht aufzustellen.
Auf den Zeitpunkt vor Beginn der Liquidation ist eine Schlussbilanz zu erstellen. Dementsprechend kann es ratsam sein, die Liquidation mit Wirkung zu Beginn eines üblichen Geschäftsjahren zu beschließen, da zum Ende eines Geschäftsjahres ohnehin eine Bilanz aufzustellen ist. Bei der Schlussbilanz sind noch die allgemeinen Bilanzierungsgrundsätze zu beachten. Bei der Bewertung des Vermögens ist grundsätzlich von der Unternehmensfortführung auszugehen (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB).
Für die Liquidationseröffnungsbilanz und den Erläuterungsbericht sind die Vorschriften zum Jahresabschluss entsprechend anzuwenden. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind davon abweichend wie Umlaufvermögen zu bewerten, soweit ihre Veräußerung innerhalb eines überschaubaren Zeitraums beabsichtigt ist oder diese Vermögensgegenstände nicht mehr dem Geschäftsbetrieb dienen (§ 71 Abs. 2 S. 3 GmbHG).
Besteuerung im Zeitraum der Liquidation
Besteuerungszeitraum
Der Besteuerungszeitraum beginnt mit dem Wirtschaftsjahr, in das die Auflösung fällt. Wird die Auflösung während eines Geschäftsjahres beschlossen, so kann nach R 51 Abs. 1 KStR von Beginn des Wirtschaftsjahres bis zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses ein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet werden. Das Rumpfwirtschaftsjahr gehört dann nicht zum Liquidationszeitraum.
Für die Besteuerung einer GmbH in Liquidation sieht das Körperschaftsteuergesetz (KStG) in § 11 eigene Vorschriften vor. Der Gewinnermittlungszeitraum ist nach § 11 Abs. 1 KStG regelmäßig der gesamte Liquidationszeitraum, wobei der Besteuerungszeitraum drei Jahre nicht übersteigen soll. Das Wort „soll“ bedeutet, dass in Abstimmung mit dem Finanzamt auch ein längerer Besteuerungszeitraum möglich ist.
Achtung:
Dieser besondere Besteuerungszeitraum gilt nicht für die Umsatzsteuer! Für die Gewerbesteuer wird der im Abwicklungszeitraum entstandene Gewerbeertrag gemäß § 16 Abs. 1 GewStDV auf die Jahre des Abwicklungszeitraums verteilt.
Gewinnermittlung
Der Gewinn im Liquidationszeitraum ermittelt sich folgendermaßen:
Abwicklungs-Endvermögen | |
– Abwicklungs-Anfangsvermögen | |
= Liquidationsgewinn |
Abwicklungs-Anfangsvermögen
Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebsvermögen, das am Schluss des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur Körperschaftsteuer zugrunde gelegt worden ist (§ 11 Abs. 4 S. 1 KStG).
Das Abwicklungs-Anfangsvermögen wird um den Gewinn eines vorangegangenen Gewinns gekürzt, der im Abwicklungszeitraum ausgeschüttet wird (§ 11 Abs. 4 S. 2 KStG).
Abwicklungs-Endvermögen
Nach § 11 Abs. 3 KStG ist das Abwicklungs-Endvermögen das zur Verteilung kommende Vermögen, vermindert um die steuerfreien Vermögensmehrungen, die der GmbH im Abwicklungszeitraum zugeflossen sind. Dabei sind sämtliche Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert zu bewerten.
Bei der Ermittlung sind folgende Hinzurechnungen zu beachten:
- Im Abwicklungszeitraum an die Gesellschafter unentgeltlich übertragene Gegenstände bzw. ein Differenzbetrag bei verbilligt übertragenen Gegenständen
- Vorschusszahlungen
- Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer
- die Hälfte von Aufsichtsratsvergütungen
- nicht abzugsfähige Ausgaben und Spenden
Bei der Ermittlung sind zudem folgende Abrechnung zu beachten:
- erstattete(r) Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag
- abzugsfähige Spenden
- abzugsfähige Verluste
Zusammenfassung der Verfahrensschritte
- Schlussbilanz für das letzte (Rumpf-)Geschäftsjahr
- Liquidationseröffnungsbilanz
- Liquidationsjahresbilanz(en)
- Liquidationsschlussbilanz
- Schlussrechnung und ggf. eine gesonderte Vermögensverteilungsbilanzen für die Gesellschafter
Besteuerung beim Gesellschafter
Beträge, die dem Gesellschafter zufließen und nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen, stellen bei diesem Einkünfte aus Kapitalvermögen dar (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Auf diese Beträge fallen Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5%) und ggf. Kirchensteuer (8% oder 9%) an.
Im Übrigen ist ein Aufgabegewinn oder Aufgabeverlust nach § 17 Abs. 4, Abs. 1, Abs. 2 EStG zu ermitteln. Hierbei kommt das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung.