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Berechnungsweise der außergewöhnlichen Belastungen ändert sich

Schwupps, da ist das Urteil – zu Gunsten vieler Steuerpflichtiger. Der Bundesfinanzhof (BFH) mit mit Urteil vom 19.01.2017 (VI R 75/14, veröffentlicht am 29.03.2017) geurteilt, dass die Berechnung der Höhe der abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen anders als bisher zu verstehen ist.

Höhe der zumutbaren Belastung

Konkret geht es um die Höhe der zumutbaren Belastung, bis zu deren Grenze sich die außergewöhnlichen Belastungen nicht auswirken. Die Regelung nach § 33 Abs. 3 S. 1 EStG wurde bisher – sowohl von Seiten der Finanzverwaltung als auch von Seiten der Rechtsprechung – so ausgelegt, dass bei Überschreiten gewisser Einkunftsgrenzen ein bestimmter Prozentsatz auf den Gesamtbetrag der Einkünfte angewandt wurde, der die zumutbare Belastung ergibt. Folgendes Beispiel verdeutlicht dies:

Beispiel:

Frau Tina Müller erwirtschaftet im Veranlagungsjahr 2015 Einkünfte in Höhe von Euro 60.000,00. Dies soll im Beispielsfall auch der Gesamtbetrag der Einkünfte sein.

Lösung nach bisheriger Auffassung

Nach § 33 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG wurde bisher ein Prozentsatz von 7% ermittelt, der auf den Gesamtbetrag der Einkünfte iHv Euro 60.000,00 angewandt wurde. Das ergibt für Frau Müller eine zumutbare Belastung in Höhe von Euro (60.000 x 7% =) 4.200,00. Frau Müller muss also mehr als Euro 4.200,00 an außergewöhnlichen Belastungen im Jahr 2015 haben, damit sich diese steuermindernd im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2015 auswirken.

 

Lösung aufgrund des neuen Urteils

Der Bundesfinanzhof entschied nunmehr anders und kippt die bisherige Berechnungsweise, da sie so aus dem Gesetz nicht ablesbar sei. Vielmehr gelten für Frau Müller verschiedene Prozentsätze, die jeweils bis zum Erreichen der nächsten Grenze gelten. Nur auf den Einkommensteil, der über die Grenze hinaus geht, wird der höhere Prozentsatz angewandt:

Frau Tina Müller muss die zumutbare Belastung nunmehr folgendermaßen berechnen:

Bis Euro 15.340,00 gelten 5%,
zwischen 15.341,00 bis Euro 51.130,00 gelten 6%,
ab Euro 51.131,00 gelten 7%.

Das bedeutet für Frau Müller, dass sich die zumutbare Belastung folgendermaßen berechnet:

  • (15.340,00 – 0,00) * 5% = 767,00
  • (51.130,00 – 15.340,00) * 6% = 2.147,40
  • (60.000,00 – 51.130,00) * 7% = 620,90

Die Summe der Ergebnis ergibt die zumutbare Belastung, also 767,00 + 2.147,40 + 620,90 = 3.535,30.

Nach der neuen Berechnungsweise wirken sich die außergewöhnlichen Belastungen also bereits ab Überschreiten von Euro 3.535,30 aus, also viel früher als nach der bisherigen Berechnungsweise.

ACHTUNG: Für Eltern sind die Prozentsäte nach § 33 Abs. 3 EStG viel geringer, so dass das Überschreiten der zumutbaren Belastung viel früher erreicht wird.

 

Was außergewöhnliche Belastungen sind

Fragt sich eigentlich nur noch, was als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen ist. Dazu sagt § 33 Abs. 1 EStG folgendes:

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), …

Als landläufiges Beispiel hierzu werden oft die Krankheitskosten, also Kosten für Ärzte und Medikamente genannt. Daneben gibt es noch eine Vielzahl anderer Aufwendungen, die unter dieser Abzugsposition zu berücksichtigen sind. Gerne berate ich Sie hierzu in einem persönlichen Gespräch. Lassen Sie sich diesen steuerlichen Vorteil nicht entgehen!

 

Alexander Völkl – Steuerberater in Garching b. München

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