§ 2b Abs. 1 BEEG besagt, dass für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Tätigkeit im Sinne von § 2c BEEG die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt maßgeblich sind. Abweichend davon ist nach Abs. 2 für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitruam maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen nach § 2b Abs. 2 BEEG zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach § 2b Abs. 1 oder 2 BEEG Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hatte. Alles klar?
Nunja, wohl nicht ganz. Die Klägerin erwirtschaftete Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Daneben erzielte sie Einkünfte aus dem Betrieb einer Solaranlage. Für das im August 2013 geborene Kind wurde von der Behörde das Elterngeld auf Basis des Einkommensteuerbescheids 2012 berechnet. Damit wurden die Einkünfte der Klägerin aus dem Jahr 2013 nicht berücksichtigt.
Zu Recht?
Ja! Das hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 21.06.2016 – B 10 EG 8/15 R entschieden und mit der Verwaltungsvereinfachung als zulässig angesehen.
Dies sollte in einschlägigen Fällen beachtet werden. Eine Gestaltungsmöglichkeit ist damit gegeben.