Ob und wann bei der Ausgabe von Gutscheinen Umsatzsteuer entsteht, kann erst beantwortet werden, wenn klar ist, um welche Art von Gutscheinen es sich handelt. Lesen Sie hierzu den folgenden Beitrag, der auf die unterschiedliche Behandlung eingeht.
1. Geldgutschein
Es wird hierbei ein Gutschein über einen bestimmten Wertbetrag ausgegeben, der den Gutscheinerwerber dazu berechtigt, ein beliebiges Produkt oder eine beliebige Dienstleistung des ausstellenden Unternehmens in Anspruch zu nehmen.
Beispiel:
Frau Friedlieb erwirbt im Januar 2017 beim Friseur einen Wertgutschein über Euro 100,00 und zahlt hierfür Euro 100,00. Der Gutschein kann beim Friseur gegen jegliche Leistung oder jegliches Produkt eingelöst werden.
Der Gutschein gilt damit wie Bargeld – es handelt sich lediglich um einen Zahlungsmitteltausch. Damit wird zum Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins keine umsatzsteuerliche Lieferung bzw. keine umsatzsteuerliche sonstige Leistung ausgeführt.
Beispiel (Fortsetzung):
Zum Zeitpunkt der Ausgabe des Geldgutscheins entsteht keine Umsatzsteuer. Der Friseur wird auf der Quittung keine Umsatzsteuer ausweisen. Er hat diesen Vorgang nicht im Rahmen seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung anzumelden.
Erst bei Einlösung des Gutscheins gegen die tatsächliche Lieferung oder sonstige Leistung entsteht die Umsatzsteuer. Erst in diesem Zeitpunkt steht fest, welche Lieferung oder welche Leistung bezogen wird.
Beispiel (Fortsetzung):
Frau Friedlieb verschenkt den Geldgutschein an Ihre Mutter, die im März 2017 zum Friseur gibt und die bezogene Leistung mit dem Gutschein bezahlt. In diesem Zeitpunkt entsteht die Umsatzsteuer. Der Friseur hat auf der Kassenquittung/Rechnung die Umsatzsteuer auszuweisen. Im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat März 2017 hat der Friseur die hierauf entfallende Umsatzsteuer anzumelden und an das Finanzamt abzuführen.
2. Warengutschein
Im Unterschied zum Geldgutschein (vgl. Punkt 1) berechtigt der Warengutschein nur zum Erwerb einer bestimmten Ware oder einer bestimmten Dienstleistung.
Beispiele:
– Frau Müller erwirbt beim Friseur einen Gutschein für Euro 9,95 Euro, der gegen Vorlage des Gutscheins (nur) zum Erwerb eines Haarpflegeprodukts berechtigt.
– Frau Müller erwirbt im Kino einen Gutschein über Euro 10,00, der gegen Vorlage zum Besuch einer Filmvorführung berechtigt.
Der Gutschein kann insofern nur zum Bezug einer ganz bestimmten Leistung oder eines ganz bestimmten Produkts verwendet werden. Da bei Ausgabe des Gutscheins bereits feststeht, welche Lieferung oder welche sonstige Leistung bezogen wird, findet insofern im Ausgabezeitpunkt die steuerbare Handlung statt. Die Umsatzsteuer entsteht damit im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins.
Beispiel:
Frau Müller hat im Januar 2017 beim Friseur einen Gutschein für ein Haarpflegeprodukt „SH1“ erworben und dafür Euro 9,95 bezahlt. Im März 2017 verschenkt Frau Müller den Gutschein an Ihre Mutter. Die Mutter von Frau Müller löst im April 2017 beim Friseur den Gutschein ein und erhält dafür das Haarpflegeprodukt „SH1“
Die Umsatzsteuer entsteht im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins im Januar 2017, da die Lieferung eines bestimmten Produktes bereits zu diesem Zeitpunkt feststand. Der Friseur hat die Umsatzsteuer auf der Quittung (an Frau Müller) auszuweisen. Er hat die auf diesen Vorgang entfallende Umsatzsteuer in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Januar 2017 zu berücksichtigen und an das Finanzamt abzuführen.
3. Rabattgutschein
Bei den Rabattgutscheinen gibt es verschiedene Varianten, die ggf. unterschiedlich umsatzsteuerlich zu behandeln sind. Die umsatzsteuerliche Behandlung kann in einem persönlichen Beratungsgespräch besprochen werden.
4. Nehmen Sie Kontakt auf
Zögern Sie nicht und nehmen Sie bei Fragen gerne Kontakt mit mir auf. Neben der umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen ist auch die bilanzielle Behandlung von Bedeutung. Gerne stehe ich Ihnen für Fragen zur Verfügung.
Alexander Völkl – Steuerberatung in Garching bei München und Umgebung