Im Artikel vom 13. Januar 2016 habe ich Ihnen mitgeteilt, dass eine späte Abgabe einer Einkommensteuererklärung dazu führen kann, dass das Finanzamt keinen Einkommensteuerbescheid mehr erlassen kann, wenn die Festsetzungsfrist bis zum Druckdatum des Bescheids schon abgelaufen ist. Gleichzeitig habe ich Ihnen aufgezeigt, wie wirksam vorgebeugt werden kann.
Und nun hat in dieser Thematik der Bundesfinanzhof ein interessantes Urteil gefällt.
Im Verfahren des Bundesfinanzhof (BFH) VR 14/15 (Urteil vom 20.01.2016) ging es um einen Steuerpflichtigen, der seine Einkommensteuererklärung 2007 am 02.01.2012 beim Finanzamt eingereicht hatte. Da der Steuerpflichtige nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet war, lief nach Ansicht des Finanzamts die Festsetzungsfrist zum 31.12.2011 ab (vier Jahre beginnend mit Ablauf des 31.12.2007).
Streitig war nun, ob
- die Festsetzungsfrist am 31.12.2011 ablaufen kann, da dies ein Samstag war
- die freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung ein Antrag gem. § 171 Abs. 3 AO ist, der zu einer Ablaufhemmung führt
Zunächst stellte der BFH fest, dass die Festsetzungsfrist nicht an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag ablaufen könne. Dementsprechend konnte die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuererklärung 2007 nicht vor dem 02.01.2012 um 24:00 Uhr ablaufen.
Weiterhin stellte der BFH fest, dass die freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung (Antragsveranlagung) als Antrag i. S. des § 171 Abs. 3 AO zu qualifizieren sei und insofern eine Ablaufhemmung eintrete. Diese führt dazu, dass ein Bescheid solange erlassen (oder geändert oder aufgehoben) werden kann, bis über den Antrag entschieden ist.
Entsprechend wurde das Finanzamt nun dazu aufgefordert, die Einkommensteuerveranlagung durchzuführen.
In vergleichbaren streitigen Fällen sollten Sie auf das Urteil verweisen. Im Zweifel empfiehlt sich weiterhin die in meinem Artikel vom 13. Januar 2016 beschriebene Verfahrensweise, um eine abweichende Beurteilung des Finanzamts von vornherein zu vermeiden.