Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil VI R 13/15 vom 03.09.2015 entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung sein kann. Dies stellt eine Rechtsprechung entgegen der Behandlung durch die Finanzämter dar.
Der Bundesfinanzhof führt aus, dass der Begriff „haushaltsnah“ auch als „hauswirtschaftlich“ angesehen werden kann. Hierunter fallen Tätigkeiten, die üblicherweise zur Versorgung der im Haushalt lebenden Familie erbracht werden.
Dazu gehören unter anderem (nicht abschließend) das Einkaufen von Verbrauchsgütern, das Kochen, die Wäschepflege, die Reinigung und Pflege der Räume und des Gartens sowie die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen.
Hätte der Gesetzgeber nur bestimmte haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigen wollen, so müsste eine abschließenden Regelung in § 35a EStG vorliegen.
Da es diese abschließende Auflistung nicht gibt, kann auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung darstellen.
Unter die begünstigten Tätigkeiten können demnach fallen (nicht abschließend):
- Füttern
- Fellpflege
- ggf. Ausführen (Gassi gehen)
- sonstige Beschäftigung des Tieres
- mit dem Tier im Zusammenhang stehende Reinigungstätigkeiten
Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt sich in dem Urteil entgegen der bisherigen Haltung der Finanzverwaltung.
Sofern entsprechende Kosten angefallen sind, können diese in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.