Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19.11.2014 (V R 55/13) entschieden, dass keine Umsatzsteuer entsteht, wenn ein Unternehmen kostenlos Gutscheine verteilt, die einen Anspruch gegen das Unternehmen einräumen. Beispiel:
Der Betreiber einer Spielhalle verteilt kostenlos Gutscheine über Euro 100. Mit diesem Gutschein kann man sich bei dem Spielhallenbetreiber registrieren und täglich Euro 10,00 verspielen.
Der Bundesfinanzhof sah in der Bereitstellung von täglich Euro 10 keine umsatzsteuerbare Leistung i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
Im Endeffekt kommt es durch den Einsatz des Gutscheins zu einer Verminderung der Bemessungsgrundlage und dadurch zu einer niedrigeren Umsatzsteuer. Unternehmen, die solche Gutscheine verteilen, sollten ggf. ihre umsatzsteuerliche Behandlung prüfen und ggf. anpassen.
Gerne helfe ich Ihnen hierbei. Nehmen Sie einfach hierzu Kontakt mit mir auf.