Der steuerliche Grundfreibetrag 2015 wurde durch das „Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergelds und des Kinderzuschlags“ rückwirkend zum 01.01.2015 angehoben. Da das Gesetz erst während des Jahres 2015 beschlossen wurde und der bürokratische Aufwand klein gehalten werden sollte, wirkt sich die Erhöhung erst mit der Lohnabrechnung im Dezember 2015 aus.
Der Grundfreibetrag steigt von Euro 8.354 im Jahr 2014 auf Euro 8.472,00 im Jahr 2015. Die Erhöhung, die rückwirkend ab Januar 2015 anzuwenden ist, wird im Rahmen der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt. Dies bedeutet, dass es im Dezember 2015 bei gleich bleibendem Bruttolohn mehr Nettolohn für den Arbeitnehmer gibt.
Im Jahr 2016 steigt dann der Grundfreibetrag ein weiteres Mal auf Euro 8.473,00. Auch dies führt bei gleich bleibendem Bruttolohn zu mehr Nettolohn. Jedoch wird es zu Beginn 2016 einige Erhöhungen der Tarife bei der Sozialversicherung geben, wodurch der entlastende Effekt reduziert oder gar aufgehoben werden kann.