Seit August 2015 liegt ein Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vor. Mit was zu rechnen ist, erläutere ich im Folgenden.
Abgabefristen für Steuererklärungen
Grundsätzlich sind Steuererklärungen bis zum 31. Mai des Folgejahres an das Finanzamt einzureichen. Bisher gab es jährliche Verfügungen der Finanzverwaltung, dass bei steuerlicher Vertretung die Abgabefrist ohne Antrag bis zum 31. Dezember des Folgejahres verlängert wird. Nun soll eine entsprechende Verlängerung der Abgabefrist bei steuerlicher Vertretung auf den 28. Februar des zweiten Folgejahres gesetzlich geregelt werden. Bei Vertretung durch einen Steuerberater wäre die Steuererklärung 2015 dann spätestens zum 28.02.2017 abzugeben.
Verspätungszuschlag
Der Verspätungszuschlag bei zu später Abgabe könnte zukünftig automatisch festgesetzt werden, bei mehr als 14 Monate nach Ende des Veranlagungszeitraums sogar 50 Euro je Monat. Bisher liegt hier ein gewisser Ermessenspielraum durch das Finanzamt vor. Davon unberührt bleibt die Verzinsung, die ggf. auch noch zu entrichten ist.
Computergestützte Veranlagung
Durch eine gesetzliche Neuregelung soll ermöglicht werden, dass Steuererklärungen nur durch Computer bearbeitet werden, ohne dass ein Finanzbeamter die Steuererklärung oder die Werte sichtet. Ob dies von Vorteil oder zum Nachteil der Steuerpflichtigen ist, wird die Praxis zeigen.
Vorlage von Belegen
Eine tatsächliche Vereinfachung dürfte darin vorliegen, dass die bisherigen Vorlagepflichten von bestimmten Belegen (z. B. Kapitalertragsteuerbescheinigungen) wegfallen sollen. Natürlich bleibt die Vorlagepflicht auf Anfrage des Finanzamts bestehen. Zu hoffen bleibt natürlich, dass die Finanzämter in der Folge nicht standardmäßig die Belege anfragen, wie es derzeit durchaus der Fall ist.