Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern einen Fahrzeugpool zur Verfügung und dürfen die Arbeitnehmer die Fahrzeuge auch zu privaten Zwecken nutzen, so ist der sich hieraus ergebende Vorteil als geldwerter Vorteil lohnzuversteuern.
Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils wird zunächst die Summe der Bruttolistenpreise aller vorhandener Poolfahrzeuge ermittelt. Von der Summe wird dann 1% (1%-Methode) errechnet (= Zwischenergebnis). Das Zwischenergebnis wird anschließend durch die Anzahl der privatnutzungsberechtigten Arbeitnehmer geteilt.
Beispiel
Unternehmen A stellt hat einen Fahrzeugpool mit 4 Fahrzeugen. Der Bruttolistenpreis jedes Fahrzeugs beträgt Euro 50.000. Auf den Fahrzeugpool haben 8 Arbeitnehmer Zugriff. Den Arbeitnehmern ist erlaubt, die Fahrzeuge auch zu privaten Zwecken zu benutzen.
Die Summe der Bruttolistenpreise beträgt Euro 200.000 (= 4x 50.000). Davon 1% ist Euro 2.000, was dem gesamten geldwerten Vorteil der Mitarbeiter entspricht. Dieses Zwischenergebnis wird nun durch die Anzahl der Mitarbeiter geteilt: 2.000 / 8 = 400. Bei allen 8 Mitarbeitern ist monatlich ein geldwerter Vorteil von Euro 400 abzurechnen.
Der geldwerte Vorteil der Fahrten Wohnung/Arbeit ermittelt sich ähnlich. Von der Summe der Bruttolistenpreise der Poolfahrzeuge wird 0,03% berechnet und dieses Ergebnis durch die Anzahl der Mitarbeiter geteilt. Dieses Ergebnis wird nun bei jedem nutzungsberechtigtem Mitarbeiter mit der Anzahl seiner Entfernungskilometer (Wohnung-Arbeit) multipliziert und im Rahmen der Gehaltsabrechnung berücksichtigt.