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Reicht ein Raumteiler für die Anerkennung als Arbeitszimmer aus?

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22.03.2016 (VIII R 10/12) entschieden, dass ein Arbeitsbereich, der lediglich durch ein Sideboard oder eine Anrichte (Raumteiler) vom Wohnbereich getrennt ist, nicht als Arbeitszimmer anerkannt werden kann. Insofern sind die hierfür entfallenden Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abzugsfähig.

Das Problem in diesem Falle ist, dass der Raum nicht nahezu ausschließlich beruflich genutzt werde. Der BFH verdeutlicht, dass ein Arbeitszimmer nur dann anerkannt werden kann, wenn es sich um einen Raum handelt, der durch Türen und Wände von anderen Räumen oder Bereichen abgetrennt ist. Ein offener Arbeitsbereich, der durch Raumteiler abgetrennt wird, erfüllt dies damit nicht.

Die Rechtsprechung steht im Einklang mit den Urteilen des Bundesfinanzhofs der letzten Monate. Steuerpflichtige, die ein Arbeitszimmer steuermindernd berücksichtigen wollen, sollten auf eine gesetzeskonforme Umsetzung achten. Hierbei helfe ich Ihnen gerne.

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