Reisekosten – erste Tätigkeitsstätte

Seit 2014 gibt es den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte. Tätigkeiten außerhalb dieser ersten Tätigkeitsstätte stellen Dienstreisen dar, was vorteilhaft sein kann. Im Folgenden stelle ich dar, wie der Ort der ersten Tätigkeitsstätte herausgefunden werden kann.

  1. Zunächst ist auf die dienst- oder arbeitrechtlichen Festlegungen durch den Arbeitgeber abzustellen. Zum Beispiel kann im Arbeitsvertrag geregelt sein, dass der Arbeitnehmer in der Niederlassung München stationiert ist. Dies ist dann die erste Tätigkeitsstätte.
  2. Kann nach Punkt 1 keine erste Tätigkeitsstätte definiert werden oder auch nicht eindeutig definiert werden, so gilt als erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der
    1. der Steuerpflichtige typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
    2. der Steuerpflichtige je Arbeitswoche mindestens zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.

Wichtig ist, dass je Arbeitsverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte existiert. Möglich ist jedoch, dass keine erste Tätigkeitsstätte existiert. So stellt eine nicht ortsfeste betriebliche Einrichtung keine Tätigkeitsstätte dar, also z. B. ein Flugzeug.

Bitte beachten Sie, dass es weitere Abgrenzungskriterien zur Findung der ersten Tätigkeitsstätte gibt. Sollten Sie Abgrenzungsschwierigkeiten haben, nehmen Sie einfach Kontakt zu mir auf. Es besteht auch die Möglichkeit, zusammen mit dem Arbeitgeber eine vorteilhafte Gestaltung zu wählen. Gerne kann ich Ihnen hierbei behilflich sein.

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