Zum Start des Wintersemesters zum 01.10.2016 findet ihr im Folgenden ein paar Steuertipps, die geldwert sind.
Erststudium vs. Zweitstudium
Wichtig für den Abzug von Studienkosten ist es, zu unterscheiden, ob ein Erst- oder Zweitstudium vorliegt. Das Erststudium ist das Studium unmittelbar nach der allgemeinbildenden Schule (ohne vorheriges abgeschlossene(s) Studium oder Ausbildung). Ein Erststudium liegt also z. B. dann vor, wenn der Schüler Michael im Anschluss an sein bestandenes Abitur ein Studium aufnimmt.
Ein Zweitstudium in diesem Sinne liegt dann vor, wenn vor dem zu betrachtenden Studium bereits ein anderer abgeschlossener Studienabschluss vorliegt oder eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt.
Werbungskosten vs. Sonderausgaben
Nachdem ermittelt wurde, ob es sich um ein Erst- oder Zweitstudium handelt, können die entstanden Studiumskosten bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Sofern es sich um Kosten für ein Erststudium handelt, können diese nach Ansicht des Finanzamts nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden und wirken sich daher in vielen Fällen nicht aus, da kein Verlustvortrag gebildet werden kann. Der Sonderausgabenabzug an sich ist gedeckelt auf Euro 6.000 je Kalenderjahr. Eine Handlungsempfehlung in diesem Falle findet ihr unten stehend.
Handelt es sich um ein Zweitstudium, so können die Kosten als vorweggenommene Werbungskosten abgesetzt werden. Dies kann auch zu einem Verlustvortrag führen.
Welche Kosten können abgezogen werden?
Abziehbare Studienkosten sind z. B. die Studiengebühren, Literaturkosten, Arbeitsmaterialien wie Stifte und Papier. Auch Fahrtkosten für die Fahrten zur Universität, Bibliothek und zu Seminaren können angesetzt werden. Das gleiche gilt, wenn Pflichtpraktika abgeleistet werden müssen. Auf jeden Fall sollten Quittungen, Rechnungen sowie ggf. eigene Aufzeichnungen für die Steuererklärung aufgehoben werden, damit die Kosten nachgewiesen werden können.
Handlungsempfehlung für Erstsemester-Studenten
Empfehlenswert ist es, die angefallenen Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben und, sofern das Finanzamt dieser Auffassung nicht folgt, gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch einzulegen. Denn, ob die Erstsemester-Studienkosten doch als Werbungskosten abgezogen werden können, muss derzeit das Bundesverfassungsgericht klären. Bei einem für die Studenten positiv ausgehenden Verfahren profitiert man davon dann automatisch.
Gerne helfe ich Ihnen bei Ihrer Steuererklärung und/oder dem Einspruchsverfahren.
ES LOHNT SICH!