Studenten: rückwirkende Verlustfeststellung für Zeiten des Studiums

Studenten können Aufwendungen für das Studium (z. B. Fahrtkosten, Literatur, Studiengebühren) als Sonderausgaben oder als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen. Interessant ist der Abzug als vorweggenommene Werbungskosten, da die dadurch ggf. festgestellten Verlustvorträge bei späterer Aufnahme der Beschäftigung das Einkommen mindern und dadurch eine erhebliche Steuerersparnis eintreten kann. Zur rückwirkenden Verlustfeststellung gab es nun ein Urteil des Bundesfinanzhofs (IX R 22/14).

Fallbeispiel:

Student Michael hat nach seiner Erstausbildung zum Bankkaufmann zum 01.10.2008 ein Vollzeitstudium an der Universität begonnen. Hierfür entstehen ihm im Jahr 2009 diverse Kosten (Literatur, Fahrtkosten) in Höhe von Euro 3.000. Einkünfte hat er im Jahr 2009 keine. Da er keine Einkünfte hatte, hat er bisher keine Einkommensteuererklärung abgegeben. Er reicht im Jahr 2014 eine Steuererklärung zur Feststellung eines Verlustvortrags ein.

Im Beispielsfall lehnt das Finanzamt die Verlustfeststellung unter dem Hinweis ab, dass die vierjährige Veranlagungsfrist für 2009 in 2014 bereits abgelaufen sei, der Einkommensteuerbescheid daher nicht festgesetzt werden könne und daher korrespondierend eine Verlustfeststellung nicht möglich sei.

Der Bundesfinanzhof urteilt nun, dass wenn für das Verlustentstehungsjahr keine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt wurde, der Verlustfeststellungsbescheid trotzdem erstmals erlassen werden könne.

Fortsetzung Fallbeispiel:

Das Finanzamt kann zwar in 2014 keinen Einkommensteuerbescheid für die Jahre bis 2009 mehr erlassen, aber eine Verlustfeststellung kann erfolgen. Mit dieser Verlustfeststellung können die nach dem Studium erzielten Einkünfte verrechnet werden, so dass im Erstjahr oder in den Erstjahren zu einer Steuerersparnis kommt.

Nichtanwendungsgesetz droht: Nach den ersten Informationen wird das für die Steuerpflichtigen positiv zu beurteilende Urteil jedoch mit einem Nichtanwendungsgesetz ausgehebelt werden. In einschlägigen Fällen sollte trotzdem eine Verlustfeststellung beantragt werden und bei Ablehnung ggf. mit Einspruch und Verweis auf das Urteil entgegnet werden. Gerne stehe ich Ihnen hierbei zur Verfügung.

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