Abziehbarkeit der Studienkosten eigener Kinder als Betriebsausgabe

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 15.01.2016 (Az. 4 K 2091/13 E) entschieden, dass Kosten des Studiums eigener Kinder nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden können.

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