EÜR: Umsatzsteuerzahlung nach dem Jahresende

Wird eine regelmäßig wiederkehrende Zahlung kurz vor Beendigung des Kalenderjahres oder kurz nach Beginn des Kalenderjahres gezahlt, so ist die Zahlung dem Kalenderjahr zuzuordnen, zu dem sie wirtschaftlich gehört. Als kurze Zeit gilt dabei ein ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen.

Wird die Umsatzsteuer für Dezember 2018 bis zum 10.01.2019 bezahlt, so ist die Zahlung noch im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2018 als Betriebsausgabe zu erfassen.

Was ist aber, wenn die Fälligkeit der Umsatzsteuer (10.01.xxxx) auf einen Samstag fällt? Dann ist nach Ansicht des Finanzamts die Umsatzsteuer nicht mehr im alten Jahr als Betriebsausgabe zu erfassen, selbst dann, wenn die Zahlung noch vor dem 10.01.xxxx erfolgt.

Dies sah ein Unternehmer anders und klagte dagegen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.06.2018 (Az. X R 44/16) entschieden, dass die Umsatzsteuer auch dann noch im abgelaufenen Jahr als Betriebsausgabe zu erfassen ist, wenn die Zahlung bis zum 10.01. des Folgejahres erfolgte, unabhängig davon, ob die der 10.01. ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist. Dies spielt keine Rolle.

Soll die Umsatzsteuer für Dezember noch im alten Kalenderjahr im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung als Betriebsausgabe abgezogen werden, so ist darauf zu achten, dass die Zahlung am Besten noch vor dem 10.01. des Folgejahres erfolgt.

Anzumerken ist, dass nach Ansicht der bayerischen Finanzverwaltung die Lohnsteuer analog zur Behandlung der Umsatzsteuer zu behandeln ist. Betroffene Unternehmer sollten dies berücksichtigen.

Zinsgünstiges Darlehen zwischen Schwestergesellschaften

Werden zwischen Schwestergesellschaften Darlehen zu üblichen Bedingungen (Laufzeit, Zinsen, Besicherung, etc.) vergeben, so sind die Darlehen grundsätzlich steuerlich anzuerkennen. Werden mit diesen Darlehensverträgen jedoch Zinsen vereinbart, die niedriger als üblich sind, so kann hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Muttergesellschaft / den Gesellschafter vorliegen.

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Reicht ein Raumteiler für die Anerkennung als Arbeitszimmer aus?

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22.03.2016 (VIII R 10/12) entschieden, dass ein Arbeitsbereich, der lediglich durch ein Sideboard oder eine Anrichte (Raumteiler) vom Wohnbereich getrennt ist, nicht als Arbeitszimmer anerkannt werden kann. Insofern sind die hierfür entfallenden Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abzugsfähig.

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Umsatzsteuer-Vorauszahlung bei Zahlung im Folgejahr

Bei einer Einnahmen-Überschussrechnung (auch bezeichnet als EÜR/Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) sind die Betriebsausgaben grundsätzlich im Zeitpunkt des Abflusses zu berücksichtigen. Zahlen Sie Ihre Umsatzsteuer-Vorauszahlung also am 10.12.2014, so entstehen Ihnen am selben Tag die Betriebsausgaben. Abweichend davon kann jedoch eine Zahlung im Folgejahr zu behandeln sein, wie auch der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil bestätigt.

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Werbungskostenabzug bei Erwerb von Computerzeitschriften

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen und sind bei der Einkunftsart abzuziehen, für die sie aufgewandt wurden (§ 9 Abs. 1 EStG). Abzugrenzen von abzugsfähigen Werbungskosten sind jedoch Aufwendungen, die für den Haushalt des Steuerpflichtigen entstanden sind. Diese Aufwendungen für den privaten Haushalt sind nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähig. Was ist jedoch, wenn die Aufwendungen sowohl für die Einkünfteerzielung als auch für den Haushalt des Steuerpflichtigen geleistet werden, wie z. B. bei Computerzeitschriften? Werbungskostenabzug bei Erwerb von Computerzeitschriften weiterlesen