Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags bei unterjährig gegründeter GmbH & still

Mal angenommen, es gibt die A GmbH. Daran beteiligt sich Hubert K. zum 01.09. eines Kalenderjahres im Rahmen einer atypisch stillen Beteiligung.

Die dadurch entstehende „A GmbH & atypisch still“ ist ein Gewerbebetrieb. Der Gewinn der Gesellschaft unterliegt somit grundsätzlich der Gewerbebesteuerung, wobei grundsätzlich ein Gewerbesteuerfreibetrag von Euro 24.500,00 abziehbar ist.

In dem eingangs erwähnten Beispiel besteht die GmbH & atypisch still aber nicht das gesamte Kalenderjahr, sondern nur vier Monate (September bis Dezember). Fraglich ist, ob eine zeitanteilige Kürzung des Gewerbesteuerfreibetrags für die Zeit VOR Bestehen der GmbH & atypisch still vorzunehmen ist.

Dies erfahren Sie im folgenden Beitrag.

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Immobilienbau auf dem Ehegattengrundstück

Nach früherer Rechtsprechung wurden die Kosten für den Bau einer Immobilie auf dem Grundstück eines Ehegatten als analoge Herstellungskosten für ein materielles Wirtschaftsgut behandelt, es wurde also getan, als wäre die Immobilie auf einem eigenen Grundstück erbaut worden. Als Folge daraus konnte bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen eine Gebäudeabschreibung steuerlich geltend gemacht werden. Die in der Folge resultierenden steuerlichen Vorteile dürften nun weggefallen sein.

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Berechnungsweise der außergewöhnlichen Belastungen ändert sich

Schwupps, da ist das Urteil – zu Gunsten vieler Steuerpflichtiger. Der Bundesfinanzhof (BFH) mit mit Urteil vom 19.01.2017 (VI R 75/14, veröffentlicht am 29.03.2017) geurteilt, dass die Berechnung der Höhe der abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen anders als bisher zu verstehen ist.

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Aufwendungen für Einbauküchen im Rahmen der Vermietung

Der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden, wie die Kosten für die Erneuerung einer Einbauküche im Rahmen der Vermietung von Immobilien steuerlich zu berücksichtigen sind.

Der Vermieter hatte in mehreren Mietobjekten alte Küchen durch neue Einbauküchen ersetzt. Die hierfür angefallenen Aufwendungen wollte er als sofort abzugsfähige Werbungskosten im Rahmen der Vermietungseinkünfte abziehen.

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Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit bei vor- und nachgelagerten Kundenbesuchen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.05.2015 – VIII R 12/13 entschieden, welche Kosten die Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit berücksichtigen können, wenn am selben Tag ein Kundenbesuch zuvor oder im Anschluss an die Fahrt statt findet.

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Führt die Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu einer Ablaufhemmung?

Im Artikel vom 13. Januar 2016 habe ich Ihnen mitgeteilt, dass eine späte Abgabe einer Einkommensteuererklärung dazu führen kann, dass das Finanzamt keinen Einkommensteuerbescheid mehr erlassen kann, wenn die Festsetzungsfrist bis zum Druckdatum des Bescheids schon abgelaufen ist. Gleichzeitig habe ich Ihnen aufgezeigt, wie wirksam vorgebeugt werden kann.

Und nun hat in dieser Thematik der Bundesfinanzhof ein interessantes Urteil gefällt.

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Keine Umsatzsteuer auf kostenlose Gutscheine

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19.11.2014 (V R 55/13) entschieden, dass keine Umsatzsteuer entsteht, wenn ein Unternehmen kostenlos Gutscheine verteilt, die einen Anspruch gegen das Unternehmen einräumen. Beispiel:

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Freiberufler: ACHTUNG! Gewerbliche Infizierung vermeiden

Freiberufler-Personengesellschaften (GbR, KG, OHG) müssen beachten, wenn sie auch gewerbliche Tätigkeiten ausführen, dass dies zu einer gewerblichen Infizierung aller Einkünfte führen kann (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Einzelunternehmer können dies durch organisatorische Maßnahmen verhindern. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun mit gleich drei Urteilen (VIII R 16/11, VIII R 41/11, VIII R 6/12) eine Bagatellgrenze für gewerbliche Einkünfte klargestellt.

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Studenten: rückwirkende Verlustfeststellung für Zeiten des Studiums

Studenten können Aufwendungen für das Studium (z. B. Fahrtkosten, Literatur, Studiengebühren) als Sonderausgaben oder als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen. Interessant ist der Abzug als vorweggenommene Werbungskosten, da die dadurch ggf. festgestellten Verlustvorträge bei späterer Aufnahme der Beschäftigung das Einkommen mindern und dadurch eine erhebliche Steuerersparnis eintreten kann. Zur rückwirkenden Verlustfeststellung gab es nun ein Urteil des Bundesfinanzhofs (IX R 22/14).

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Aktuelle Rechtsprechung zu haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen können anteilig von der Einkommensteuer abgezogen werden. Durch aktuelle Gerichtsurteile wurde der Anwendungsbereich nun wesentlich erweitert. Aktuelle Rechtsprechung zu haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen weiterlesen