§ 2b Abs. 1 BEEG besagt, dass für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Tätigkeit im Sinne von § 2c BEEG die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt maßgeblich sind. Abweichend davon ist nach Abs. 2 für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitruam maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen nach § 2b Abs. 2 BEEG zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach § 2b Abs. 1 oder 2 BEEG Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hatte. Alles klar?