Photovoltaikanlagen und Batterien

Die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen

Durch das Betreiben einer Photovoltaikanlage wird der produzierte Strom in das Netz eingespeist. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage erhält hierfür eine EEG-Vergütung (Erneuerbare-Energien-Gesetz).

Die EEG-Umlagen stellen umsatzsteuerbare Einnahmen dar. Sofern der Anlagenbetreiber kein umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer ist, liegen  umsatzsteuerpflichtige Umsätze vor.

In Höhe des Eigenverbrauchs liegen ebenso umsatzsteuerpflichtige Entnahmen vor, außer der Anlagenbetreiber ist umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer.

Grundsätzlich sind die Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage über eine Nutzungsdauer von regelmäßig 20 Jahren abzuschreiben. Sofern der Anlagenbetreiber ein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, kann er die in den Anschaffungsaufwendungen enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

Der Gewinn aus der Photovoltaikanlage unterliegt der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Gewerbesteuer kann ein Freibetrag von Euro 24.500,00 pro Jahr zu beachten sein. Soweit Gewerbesteuer anfällt, ist zu prüfen, ob eine Anrechnung auf die Einkommensteuer möglich ist.

Die steuerliche Behandlung eines Batteriespeichers

Noch etwas uneinheitlich ist die steuerliche Behandlung von Batteriespeichern. Nach dem Urteil des BFH v. 07.02.2018 – V B 105/17 gehört ein Stromspeicher nicht zu den wesentlichen Komponenten einer Photovoltaikanlage.

Bei einer zeitgleichen Anschaffung der Photovoltaikanlage und des Stromspeichers sieht die Finanzverwaltung aktuell aber zumindest im Rahmen der Umsatzsteuer eine einheitliche Behandlungsweise (vgl. z. B. Bayerisches Landesamt für Steuern: „Hilfe zu Photovoltaikanlagen“, dort Punkt 8.1 (Link, Stand: 23.07.2021)).

Bei der Einkommensteuer ist nach dem soeben genannten Schreiben des Bayerischen Landesamts für Steuern zunächst zu unterscheiden, ob es sich um ein unselbständiges Bestandteil oder um ein selbständiges Wirtschaftsgut handelt.

Soweit der Batteriespeicher ein unselbständiger Bestandteil der Photovoltaikanlage ist, wird er zusammen mit der Photovoltaikanlage auf einen Nutzungszeitraum von 20 Jahren abgeschrieben.

Handelt es sich um ein selbständiges Wirtschaftsgut (genannt wird hier der Einbau nach dem Wechselrichter) und dient der Speicher ausschließlich der Zwischenspeicherung des erzeugten Stroms bis zur Selbstnutzung, so handelt es sich bei dem Batteriespeicher um Privatvermögen, wodurch keine gewinnmindernde Abschreibung möglich ist. Die Entnahme des Stroms erfolgt zum Zeitpunkt der Speicherung.

Dient der Stromspeicher auch der Einspeisung in das Stromnetz, kann oder muss der Speicher als Betriebsvermögen behandelt werden. Die Anschaffungskosten des Batteriespeichers sind dabei auf eine 10 jährige Nutzungsdauer zu verteilen. Die Entnahme des Stroms erfolgt in diesem Falle erst im Zeitpunkt des Eigenverbrauchs.

Zu beachten ist jedoch, dass wenn der Batteriespeicher erst nachträglich angeschafft wird, die Finanzverwaltung sowohl für die Einkommensteuer als auch für die Umsatzsteuer von einem eigenständigen Wirtschaftsgut ausgeht. Sofern in diesen Fällen die betriebliche/unternehmerische Nutzung mindestens 10% beträgt, können die Anschaffungskosten abgeschrieben werden und ggf. die Vorsteuerbeträge abgezogen werden. Ggf. ist aber der Anteil der betrieblichen Nutzung gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, sollte also entsprechend ausreichend dokumentiert werden.

Neue Option für Anlagenbetreiber

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit dem Schreiben vom 02.06.2021 den Betreibern von Photovoltaikanlagen eine grundsätzlich Interessante Option eingeräumt.

Das BMF-Schreiben beschreibt, dass bei Photovoltaikanlagen
• mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW und
• die auf Ein- oder Zweifamilienwohnhäusern installiert sind und
• die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden und
• die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden
auf Antrag des Steuerpflichtigen das Betreiben der Photovoltaikanlage als Liebhaberei angesehen werden kann.

Der Antrag wirkt nur für die Einkommensteuer und zugleich für alle noch offenen / änderbaren Steuerjahre. Die Regelungen gelten nach Rn. 7 des Schreibens auch für Bruchteilsgemeinschaften.

Mit Antragstellung wird die Photovoltaikanlage dem Privatbereich des Steuerpflichtigen zugeordnet. Sofern dieser auch umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer ist, entstehen aus dem Betreiben der Photovoltaikanlage keine steuerlichen Pflichten mehr.

Ob eine Antragstellung sinnvoll ist und wann der Antrag gestellt werden sollte, sollte mit einem Steuerberater abgestimmt werden, denn die Antragstellung ist nicht in allen Fällen sinnvoll.

Steuerliche Beratung ist sinnvoll

Wie in vielen Fällen, so ist es auch vor und während des Betreibens einer Photovoltaikanlage sinnvoll, sich steuerlichen Rat einzuholen. Die Beratung kann die Gestaltungsmöglichkeiten aufzeigen, aber auch darstellen, welche steuerlichen Pflichten sich durch den Erwerb einer Photovoltaikanlage ergeben.

Influencer, Blogger, Youtuber – und das Ding mit der Steuer

Wow, richtig viele Follower bei Youtube/Facebook/Twitter, erfolgreich bei Instagram und natürlich wird nebenbei noch ein Blog bedient und Spiele über Twitch gestreamt. Ganz nebenbei hat sich ein kleines, aber feines Nebeneinkommen ergeben. Oder besser noch: es ist zum Hauptberuf geworden.

Einnahmen aus der Tätigkeit als Blogger, Youtuber oder Streamer können einkommensteuerpflichtig sein. Daneben kann auch die Umsatzsteuer ein Bereich sein, an dem ein entsprechender Influencer nicht vorbei kommt.

Einkommensteuer

Die Einkünfte aus der Tätigkeit als Influencer, als Blogger oder als Streamer unterliegen der Einkommensbesteuerung. Es liegen regelmäßig Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, seltener Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

Da Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen, können diese je nach Höhe auch zu einer Belastung mit Gewerbesteuer führen.

Beispielhaft zählen die folgenden Einkünfte zu den Einnahmen, die der Einkommensbesteuerung unterliegen:

  • Werbeeinnahmen/Vergütungen der Plattformen
  • Einnahmen aus Affiliate Links
  • Geschenke von Unternehmen („… wurde mir gratis von Firma X zur Verfügung gestellt…“), wenn diese nicht zurückgeschickt werden müssen
  • Spenden der Follower

Insofern gehören Produktgestellungen, die ausschließlich von einem Hersteller zum Testen zur Verfügung gestellt werden, anschließend aber zurückgegeben werden müssen, nicht zu den Einnahmen. Sofern der Hersteller die Produkte bereits pauschal nach § 37b EStG versteuert hat, liegen keine steuerpflichtigen Einnahmen beim Influencer vor. Allerdings ist davon auszugehen, dass der letztgenannte Fall selten vorkommt, insbesondere nicht bei ausländischen Herstellern.

Als Betriebsausgaben sind insbesondere die folgenden Ausgaben denkbar:

  • IT-Kosten (Computer, Computerzubehör, etc.)
  • Multimedia-Kosten (Kamera, Mikrofon, etc.)
  • Betriebskosten wie Internet, Strom, etc.
  • Kosten für ein Arbeitszimmer
  • Bezogene externe Dienstleistungen für die Tätigkeit, zum Beispiel von Videographen, Fotografen, Musikern, etc.

Theoretisch können auch Reisen hierzu gehören, schwierig ist jedoch die Abgrenzung zum privaten Bereich. Zusammen mit dem Steuerberater sollte hier eine sinnvolle Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten Anteil erfolgen.

Die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns erfolgt regelmäßig auf Grundlage einer Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR), alternativ – aber sicherlich selterner – durch Erstellung von Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnungen.

Umsatzsteuer

Sofern eine Tätigkeit nachhaltig betrieben wird und hieraus Einnahmen erzielt werden sollen (oder tatsächlich erzielt werden), unterliegen diese Einnahmen der Umsatzbesteuerung.

Denkbar ist, dass der Influencer / Blogger / Streamer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nimmt, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Dies kann zwar, muss aber nicht sinnvoll sein. Natürlich stehe ich Ihnen für eine Klärung dieser Frage zur Verfügung.

Zu beachten ist, dass nach Meinungen in der Literatur, die Einnahmen aus Spenden der Follower nicht der Umsatzbesteuerung unterliegen, da es hierbei an einer konkreten Gegenleistung fehlt.

Im Übrigen ist wichtig zu beachten:

Nutzt ein Influencer einen ausländischen Online-Service (z. B. einen Chat-Bot oder eine Portalverwaltung), so muss dem ausländischen Betreiber die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt werden. Der ausländische Dienstleister wird seine Leistung ohne Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Der deutsche Streamer, Influencer oder Blogger muss gemäß § 13b UStG als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer anmelden und an das Finanzamt abführen. Gleichzeitig kann ein Vorsteuerabzug möglich sein. Auch für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer gilt dies, wobei ein Vorsteuerabzug bei diesen Personen nicht möglich ist. Natürlich berate ich Sie hierzu.

Was ist zu tun?

Du bist Blogger, Youtuber, Streamer – erfolgreich bei Youtube, Twitter, Facebook, Instagram, Twitch und Co.? Du erzielt Einnahmen, willst dich steuerlich beraten oder einfach alles vom Steuerberater erledigen lassen? Dann melde dich doch einfach bei mir. Zusammen finden wir eine für dich passende Lösung.

Gerne können wir uns hierfür auch per Videochat unterhalten. Es ist also egal, woher du kommst 🙂

Und nun, weiterhin viel Erfolg!

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Airbnb – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Wer seine Wohnung/Immobilie oder auch nur Teile davon (z. B. einzelne Räume) über Airbnb vermietet, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Einkommensteuer

Die Einkünfte aus dieser Vermietung unterliegen der Einkommensteuer. Sie sind im Rahmen der Einkommensteuererklärung vollständig anzugeben, selbst dann, wenn diese zu einem Verlust führen, die Einnahmen also die Werbungskosten (Ausgaben) übersteigen.

Gewerbesteuer

Einkünfte aus der Vermietung können der Gewerbesteuer unterliegen. Allerdings ist die Schwelle dafür relativ hoch. Als Vermieter können Sie dies jedoch mit Ihrem Steuerberater klären.

Umsatzsteuer

Die über Airbnb vermieteten Flächen werden regelmäßig nur kurzfristig vermietet. Die kurzfristige Vermietung von Wohnräumen ist umsatzsteuerpflichtig (§ 4 Nr. 12 S. 2 UStG). Eine Umsatzsteuerbefreiung ist bei kurzfristiger Vermietung nicht möglich. Ggf. kann die Kleinunternehmerregelung angewandt werden, dies ist mit dem Steuerberater abzustimmen.

Auf die Einnahmen aus der kurzfristigen Wohnraumvermietung wird der reduzierte Umsatzsteuersatz von 7% (Stand: Februar 2019) angewandt.

Selbstanzeige für frühere Jahre?

Die Finanzverwaltung hat von Airbnb vor einigen Monaten die Daten über die in Deutschland durchgeführten Vermietungen der letzten Jahre angefordert. Bei Auswertung dieser Daten wird das Finanzamt prüfen, ob die in den Daten aufgeführten Personen die Vermietungseinkünfte bei der Einkommensteuer und Umsatzsteuer erklärt haben. Betroffene Steuerpflichtige sollten prüfen, ob dies ordnungsgemäß erfolgte. Falls nicht, ist das weitere Vorgehen (z. B. in Form einer Selbstanzeige) unbedingt mit dem Steuerberater abzustimmen.

Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto

In der Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 10.12.2018 (S 2244 A – 41 – St 215) wird beschrieben, wie mit Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto zu verfahren ist, wenn die Anteilserwerbe zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgten.

Verschiedene Anteilserwerbe in diesem Sinne liegen zum Beispiel dann vor, wenn ein Gesellschafter Anteile an einer GmbH zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten erwirbt, also zum Beispiel am 01.01.2018 die Anteile 1 bis 1.000 und am 01.01.2019 die Anteile 1.001 bis 2.000.

Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto sind keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, unterliegen also nicht dem Kapitalertragsteuerabzug. Sie mindern jedoch die Anschaffungskosten der Anteile, auf die diese Ausschüttungen entfallen. Soweit die Leistungen die Anschaffungskosten übersteigen, entsteht im Zeitpunkt der Leistung ein Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 4 EStG.

Die Anschaffungskosten müssen bei Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto pro Anteil fortentwickelt werden. Dies kann auch dazu führen, dass Anschaffungskosten negativ werden. Hierzu folgendes Beispiel.

Beispiel:

Anton Glück erwirbt am 01.01.2018 50% der Anteile an der Glücklich-GmbH für Euro 12.500 (Anteil 1). Am 01.01.2019 erwirbt er weitere 50% der Anteile an der GmbH für 5.000 Euro (Anteil 2). Am 01.01.2020 wird eine Gewinnausschüttung als Leistung aus dem steuerlichen Einlagekonto in Höhe von Euro 20.000 beschlossen.

Da es sich um Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto handelt, mindern sich die Anschaffungskosten um jeweils Euro 10.000. Die Anschaffungskosten von Anteil 1 reduzieren sich dadurch von Euro 12.500 auf Euro 2.500. Die Anschaffungskosten von Anteil 2 reduzieruen sich dadurch von Euro 5.000 auf Euro 0,00 – in Höhe der übersteigenden Euro 5.000 liegt ein Veräußerungsgewinn im Sinne von § 17 Abs. 4 EStG vor, der im Zeitpunkt der Ausschüttung zu versteuern ist, also im Veranlagungszeitraum 2020.

Wie ersichtlich ist, ist die Auszahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto bei unterschiedlichen Anteilserwerbszeitpunkten prozentual zu den einzelnen Anteilen aufzuteilen. Eine individuelle Auswahlmöglichkeit, auf welche Anteile die Ausschüttung erfolgen soll, besteht nach Ansicht der OFD Frankfurt nicht.

Berechnungsweise der außergewöhnlichen Belastungen ändert sich

Schwupps, da ist das Urteil – zu Gunsten vieler Steuerpflichtiger. Der Bundesfinanzhof (BFH) mit mit Urteil vom 19.01.2017 (VI R 75/14, veröffentlicht am 29.03.2017) geurteilt, dass die Berechnung der Höhe der abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen anders als bisher zu verstehen ist.

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Reicht ein Raumteiler für die Anerkennung als Arbeitszimmer aus?

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22.03.2016 (VIII R 10/12) entschieden, dass ein Arbeitsbereich, der lediglich durch ein Sideboard oder eine Anrichte (Raumteiler) vom Wohnbereich getrennt ist, nicht als Arbeitszimmer anerkannt werden kann. Insofern sind die hierfür entfallenden Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abzugsfähig.

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Der Selbstbehalt bei privaten Krankenversicherungen führt nicht zum Sonderausgabenabzug

Soweit ein Versicherter mit seiner privaten Krankenversicherung einen Tarif mit Selbstbehalt vereinbart, führen die insoweit selbst zu tragenden Krankheitskosten nicht zu einem Sonderausgabenabzug im Sinne von Krankenversicherungsbeiträgen.

Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden (BFH v. 01.06.2016 – X R 43/14).

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Grund- und Kinderfreibeträge, Kindergeld und Kinderzuschlag ab 2017

In den Kalenderjahren 2017 und 2018 erhöhen sich der Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Kinderzuschlag wie folgt:

Grundfreibetrag

Bis zur Höhe des Grundfreibetrags bleiben die Einkünfte bei der Einkommensteuer steuerfrei. Im Jahr 2016 beträgt der Grundfreibetrag Euro 8.652,00. Im Kalenderjahr 2017 wird der Grundfreibetrag Euro 8.820,00 und im Jahr 2018 Euro 9.000,00 betragen.

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Wie sind Bonuszahlungen einer Krankenkasse bei der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen?

Das Bundesfinanzministerium hat mit Erlass vom 06.12.2016 die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 01.06.2016 (Az. X R 17/15) anerkannt und teilt folgendes mit:

Soweit von der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines Bonusprogrammes Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet(!) werden, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten sind und vom Versicherten vorab privat finanziert wurden, handelt es sich um eine Leistung der Krankenkasse, jedoch nicht um eine Beitragsrückerstattung. In diesem Falle reduziert die Kostenerstattung nicht die abzugsfähigen Sonderausgaben für den Basiskrankenversicherungsbeitrag.

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Aufwendungen für Einbauküchen im Rahmen der Vermietung

Der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden, wie die Kosten für die Erneuerung einer Einbauküche im Rahmen der Vermietung von Immobilien steuerlich zu berücksichtigen sind.

Der Vermieter hatte in mehreren Mietobjekten alte Küchen durch neue Einbauküchen ersetzt. Die hierfür angefallenen Aufwendungen wollte er als sofort abzugsfähige Werbungskosten im Rahmen der Vermietungseinkünfte abziehen.

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