Photovoltaikanlagen und Batterien

Die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen

Durch das Betreiben einer Photovoltaikanlage wird der produzierte Strom in das Netz eingespeist. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage erhält hierfür eine EEG-Vergütung (Erneuerbare-Energien-Gesetz).

Die EEG-Umlagen stellen umsatzsteuerbare Einnahmen dar. Sofern der Anlagenbetreiber kein umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer ist, liegen  umsatzsteuerpflichtige Umsätze vor.

In Höhe des Eigenverbrauchs liegen ebenso umsatzsteuerpflichtige Entnahmen vor, außer der Anlagenbetreiber ist umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer.

Grundsätzlich sind die Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage über eine Nutzungsdauer von regelmäßig 20 Jahren abzuschreiben. Sofern der Anlagenbetreiber ein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, kann er die in den Anschaffungsaufwendungen enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

Der Gewinn aus der Photovoltaikanlage unterliegt der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Gewerbesteuer kann ein Freibetrag von Euro 24.500,00 pro Jahr zu beachten sein. Soweit Gewerbesteuer anfällt, ist zu prüfen, ob eine Anrechnung auf die Einkommensteuer möglich ist.

Die steuerliche Behandlung eines Batteriespeichers

Noch etwas uneinheitlich ist die steuerliche Behandlung von Batteriespeichern. Nach dem Urteil des BFH v. 07.02.2018 – V B 105/17 gehört ein Stromspeicher nicht zu den wesentlichen Komponenten einer Photovoltaikanlage.

Bei einer zeitgleichen Anschaffung der Photovoltaikanlage und des Stromspeichers sieht die Finanzverwaltung aktuell aber zumindest im Rahmen der Umsatzsteuer eine einheitliche Behandlungsweise (vgl. z. B. Bayerisches Landesamt für Steuern: „Hilfe zu Photovoltaikanlagen“, dort Punkt 8.1 (Link, Stand: 23.07.2021)).

Bei der Einkommensteuer ist nach dem soeben genannten Schreiben des Bayerischen Landesamts für Steuern zunächst zu unterscheiden, ob es sich um ein unselbständiges Bestandteil oder um ein selbständiges Wirtschaftsgut handelt.

Soweit der Batteriespeicher ein unselbständiger Bestandteil der Photovoltaikanlage ist, wird er zusammen mit der Photovoltaikanlage auf einen Nutzungszeitraum von 20 Jahren abgeschrieben.

Handelt es sich um ein selbständiges Wirtschaftsgut (genannt wird hier der Einbau nach dem Wechselrichter) und dient der Speicher ausschließlich der Zwischenspeicherung des erzeugten Stroms bis zur Selbstnutzung, so handelt es sich bei dem Batteriespeicher um Privatvermögen, wodurch keine gewinnmindernde Abschreibung möglich ist. Die Entnahme des Stroms erfolgt zum Zeitpunkt der Speicherung.

Dient der Stromspeicher auch der Einspeisung in das Stromnetz, kann oder muss der Speicher als Betriebsvermögen behandelt werden. Die Anschaffungskosten des Batteriespeichers sind dabei auf eine 10 jährige Nutzungsdauer zu verteilen. Die Entnahme des Stroms erfolgt in diesem Falle erst im Zeitpunkt des Eigenverbrauchs.

Zu beachten ist jedoch, dass wenn der Batteriespeicher erst nachträglich angeschafft wird, die Finanzverwaltung sowohl für die Einkommensteuer als auch für die Umsatzsteuer von einem eigenständigen Wirtschaftsgut ausgeht. Sofern in diesen Fällen die betriebliche/unternehmerische Nutzung mindestens 10% beträgt, können die Anschaffungskosten abgeschrieben werden und ggf. die Vorsteuerbeträge abgezogen werden. Ggf. ist aber der Anteil der betrieblichen Nutzung gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, sollte also entsprechend ausreichend dokumentiert werden.

Neue Option für Anlagenbetreiber

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit dem Schreiben vom 02.06.2021 den Betreibern von Photovoltaikanlagen eine grundsätzlich Interessante Option eingeräumt.

Das BMF-Schreiben beschreibt, dass bei Photovoltaikanlagen
• mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW und
• die auf Ein- oder Zweifamilienwohnhäusern installiert sind und
• die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden und
• die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden
auf Antrag des Steuerpflichtigen das Betreiben der Photovoltaikanlage als Liebhaberei angesehen werden kann.

Der Antrag wirkt nur für die Einkommensteuer und zugleich für alle noch offenen / änderbaren Steuerjahre. Die Regelungen gelten nach Rn. 7 des Schreibens auch für Bruchteilsgemeinschaften.

Mit Antragstellung wird die Photovoltaikanlage dem Privatbereich des Steuerpflichtigen zugeordnet. Sofern dieser auch umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer ist, entstehen aus dem Betreiben der Photovoltaikanlage keine steuerlichen Pflichten mehr.

Ob eine Antragstellung sinnvoll ist und wann der Antrag gestellt werden sollte, sollte mit einem Steuerberater abgestimmt werden, denn die Antragstellung ist nicht in allen Fällen sinnvoll.

Steuerliche Beratung ist sinnvoll

Wie in vielen Fällen, so ist es auch vor und während des Betreibens einer Photovoltaikanlage sinnvoll, sich steuerlichen Rat einzuholen. Die Beratung kann die Gestaltungsmöglichkeiten aufzeigen, aber auch darstellen, welche steuerlichen Pflichten sich durch den Erwerb einer Photovoltaikanlage ergeben.

Airbnb – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Wer seine Wohnung/Immobilie oder auch nur Teile davon (z. B. einzelne Räume) über Airbnb vermietet, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Einkommensteuer

Die Einkünfte aus dieser Vermietung unterliegen der Einkommensteuer. Sie sind im Rahmen der Einkommensteuererklärung vollständig anzugeben, selbst dann, wenn diese zu einem Verlust führen, die Einnahmen also die Werbungskosten (Ausgaben) übersteigen.

Gewerbesteuer

Einkünfte aus der Vermietung können der Gewerbesteuer unterliegen. Allerdings ist die Schwelle dafür relativ hoch. Als Vermieter können Sie dies jedoch mit Ihrem Steuerberater klären.

Umsatzsteuer

Die über Airbnb vermieteten Flächen werden regelmäßig nur kurzfristig vermietet. Die kurzfristige Vermietung von Wohnräumen ist umsatzsteuerpflichtig (§ 4 Nr. 12 S. 2 UStG). Eine Umsatzsteuerbefreiung ist bei kurzfristiger Vermietung nicht möglich. Ggf. kann die Kleinunternehmerregelung angewandt werden, dies ist mit dem Steuerberater abzustimmen.

Auf die Einnahmen aus der kurzfristigen Wohnraumvermietung wird der reduzierte Umsatzsteuersatz von 7% (Stand: Februar 2019) angewandt.

Selbstanzeige für frühere Jahre?

Die Finanzverwaltung hat von Airbnb vor einigen Monaten die Daten über die in Deutschland durchgeführten Vermietungen der letzten Jahre angefordert. Bei Auswertung dieser Daten wird das Finanzamt prüfen, ob die in den Daten aufgeführten Personen die Vermietungseinkünfte bei der Einkommensteuer und Umsatzsteuer erklärt haben. Betroffene Steuerpflichtige sollten prüfen, ob dies ordnungsgemäß erfolgte. Falls nicht, ist das weitere Vorgehen (z. B. in Form einer Selbstanzeige) unbedingt mit dem Steuerberater abzustimmen.

Berechnungsweise der außergewöhnlichen Belastungen ändert sich

Schwupps, da ist das Urteil – zu Gunsten vieler Steuerpflichtiger. Der Bundesfinanzhof (BFH) mit mit Urteil vom 19.01.2017 (VI R 75/14, veröffentlicht am 29.03.2017) geurteilt, dass die Berechnung der Höhe der abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen anders als bisher zu verstehen ist.

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Reicht ein Raumteiler für die Anerkennung als Arbeitszimmer aus?

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22.03.2016 (VIII R 10/12) entschieden, dass ein Arbeitsbereich, der lediglich durch ein Sideboard oder eine Anrichte (Raumteiler) vom Wohnbereich getrennt ist, nicht als Arbeitszimmer anerkannt werden kann. Insofern sind die hierfür entfallenden Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abzugsfähig.

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Aufwendungen für Einbauküchen im Rahmen der Vermietung

Der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden, wie die Kosten für die Erneuerung einer Einbauküche im Rahmen der Vermietung von Immobilien steuerlich zu berücksichtigen sind.

Der Vermieter hatte in mehreren Mietobjekten alte Küchen durch neue Einbauküchen ersetzt. Die hierfür angefallenen Aufwendungen wollte er als sofort abzugsfähige Werbungskosten im Rahmen der Vermietungseinkünfte abziehen.

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Freiberufler: ACHTUNG! Gewerbliche Infizierung vermeiden

Freiberufler-Personengesellschaften (GbR, KG, OHG) müssen beachten, wenn sie auch gewerbliche Tätigkeiten ausführen, dass dies zu einer gewerblichen Infizierung aller Einkünfte führen kann (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Einzelunternehmer können dies durch organisatorische Maßnahmen verhindern. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun mit gleich drei Urteilen (VIII R 16/11, VIII R 41/11, VIII R 6/12) eine Bagatellgrenze für gewerbliche Einkünfte klargestellt.

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Reisekosten – erste Tätigkeitsstätte

Seit 2014 gibt es den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte. Tätigkeiten außerhalb dieser ersten Tätigkeitsstätte stellen Dienstreisen dar, was vorteilhaft sein kann. Im Folgenden stelle ich dar, wie der Ort der ersten Tätigkeitsstätte herausgefunden werden kann.

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Umsatzsteuer-Vorauszahlung bei Zahlung im Folgejahr

Bei einer Einnahmen-Überschussrechnung (auch bezeichnet als EÜR/Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) sind die Betriebsausgaben grundsätzlich im Zeitpunkt des Abflusses zu berücksichtigen. Zahlen Sie Ihre Umsatzsteuer-Vorauszahlung also am 10.12.2014, so entstehen Ihnen am selben Tag die Betriebsausgaben. Abweichend davon kann jedoch eine Zahlung im Folgejahr zu behandeln sein, wie auch der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil bestätigt.

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Werbungskostenabzug bei Erwerb von Computerzeitschriften

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen und sind bei der Einkunftsart abzuziehen, für die sie aufgewandt wurden (§ 9 Abs. 1 EStG). Abzugrenzen von abzugsfähigen Werbungskosten sind jedoch Aufwendungen, die für den Haushalt des Steuerpflichtigen entstanden sind. Diese Aufwendungen für den privaten Haushalt sind nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähig. Was ist jedoch, wenn die Aufwendungen sowohl für die Einkünfteerzielung als auch für den Haushalt des Steuerpflichtigen geleistet werden, wie z. B. bei Computerzeitschriften? Werbungskostenabzug bei Erwerb von Computerzeitschriften weiterlesen