In der Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 10.12.2018 (S 2244 A – 41 – St 215) wird beschrieben, wie mit Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto zu verfahren ist, wenn die Anteilserwerbe zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgten.
Verschiedene Anteilserwerbe in diesem Sinne liegen zum Beispiel dann vor, wenn ein Gesellschafter Anteile an einer GmbH zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten erwirbt, also zum Beispiel am 01.01.2018 die Anteile 1 bis 1.000 und am 01.01.2019 die Anteile 1.001 bis 2.000.
Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto sind keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, unterliegen also nicht dem Kapitalertragsteuerabzug. Sie mindern jedoch die Anschaffungskosten der Anteile, auf die diese Ausschüttungen entfallen. Soweit die Leistungen die Anschaffungskosten übersteigen, entsteht im Zeitpunkt der Leistung ein Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 4 EStG.
Die Anschaffungskosten müssen bei Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto pro Anteil fortentwickelt werden. Dies kann auch dazu führen, dass Anschaffungskosten negativ werden. Hierzu folgendes Beispiel.
Beispiel:
Anton Glück erwirbt am 01.01.2018 50% der Anteile an der Glücklich-GmbH für Euro 12.500 (Anteil 1). Am 01.01.2019 erwirbt er weitere 50% der Anteile an der GmbH für 5.000 Euro (Anteil 2). Am 01.01.2020 wird eine Gewinnausschüttung als Leistung aus dem steuerlichen Einlagekonto in Höhe von Euro 20.000 beschlossen.
Da es sich um Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto handelt, mindern sich die Anschaffungskosten um jeweils Euro 10.000. Die Anschaffungskosten von Anteil 1 reduzieren sich dadurch von Euro 12.500 auf Euro 2.500. Die Anschaffungskosten von Anteil 2 reduzieruen sich dadurch von Euro 5.000 auf Euro 0,00 – in Höhe der übersteigenden Euro 5.000 liegt ein Veräußerungsgewinn im Sinne von § 17 Abs. 4 EStG vor, der im Zeitpunkt der Ausschüttung zu versteuern ist, also im Veranlagungszeitraum 2020.
Wie ersichtlich ist, ist die Auszahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto bei unterschiedlichen Anteilserwerbszeitpunkten prozentual zu den einzelnen Anteilen aufzuteilen. Eine individuelle Auswahlmöglichkeit, auf welche Anteile die Ausschüttung erfolgen soll, besteht nach Ansicht der OFD Frankfurt nicht.