Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags bei unterjährig gegründeter GmbH & still

Mal angenommen, es gibt die A GmbH. Daran beteiligt sich Hubert K. zum 01.09. eines Kalenderjahres im Rahmen einer atypisch stillen Beteiligung.

Die dadurch entstehende „A GmbH & atypisch still“ ist ein Gewerbebetrieb. Der Gewinn der Gesellschaft unterliegt somit grundsätzlich der Gewerbebesteuerung, wobei grundsätzlich ein Gewerbesteuerfreibetrag von Euro 24.500,00 abziehbar ist.

In dem eingangs erwähnten Beispiel besteht die GmbH & atypisch still aber nicht das gesamte Kalenderjahr, sondern nur vier Monate (September bis Dezember). Fraglich ist, ob eine zeitanteilige Kürzung des Gewerbesteuerfreibetrags für die Zeit VOR Bestehen der GmbH & atypisch still vorzunehmen ist.

Dies erfahren Sie im folgenden Beitrag.

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Gewerbesteuer-Freibetrag bei Aufnahme eines atypisch stillen Beteiligten

FG Münster, Az. 10 K 4079/16 G

Eine GmbH, die während (nicht zu Beginn!) eines Geschäftsjahres einen atypisch stillen Gesellschafter aufnimmt, kann den gewerbesteuerlichen Freibetrag in Höhe von Euro 24.500 für den Zeitraum vor der Begründung der stillen Beteiligung nicht in Anspruch nehmen.

Beispiel:

Anton Glück wird am 01.12.2018 atypisch stiller Gesellschafter bei der Glücklich-GmbH.

Durch Begründung atypisch stillen Gesellschaft liegt eine „Art Personengesellschaft“ vor, die gewerbesteuerlich den Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von Euro 24.500 vom Gewerbeertrag abziehen kann.

Für Zwecke der Gewerbebesteuerung kann der jährliche Gewerbesteuer-Freibetrag von Euro 24.500 jedoch nur zeitanteilig für den Zeitraum ab Begründung der atypisch stillen Beteiligung berücksichtigt werden.

Im Jahr 2018 kann somit nur für den Dezember 2018, also 1/12tel des Freibetrags von Euro 24.500, somit also nur Euro 2.041 berücksichtigt werden