FG Münster, Az. 10 K 4079/16 G
Eine GmbH, die während (nicht zu Beginn!) eines Geschäftsjahres einen atypisch stillen Gesellschafter aufnimmt, kann den gewerbesteuerlichen Freibetrag in Höhe von Euro 24.500 für den Zeitraum vor der Begründung der stillen Beteiligung nicht in Anspruch nehmen.
Beispiel:
Anton Glück wird am 01.12.2018 atypisch stiller Gesellschafter bei der Glücklich-GmbH.
Durch Begründung atypisch stillen Gesellschaft liegt eine „Art Personengesellschaft“ vor, die gewerbesteuerlich den Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von Euro 24.500 vom Gewerbeertrag abziehen kann.
Für Zwecke der Gewerbebesteuerung kann der jährliche Gewerbesteuer-Freibetrag von Euro 24.500 jedoch nur zeitanteilig für den Zeitraum ab Begründung der atypisch stillen Beteiligung berücksichtigt werden.
Im Jahr 2018 kann somit nur für den Dezember 2018, also 1/12tel des Freibetrags von Euro 24.500, somit also nur Euro 2.041 berücksichtigt werden