EÜR: Umsatzsteuerzahlung nach dem Jahresende

Wird eine regelmäßig wiederkehrende Zahlung kurz vor Beendigung des Kalenderjahres oder kurz nach Beginn des Kalenderjahres gezahlt, so ist die Zahlung dem Kalenderjahr zuzuordnen, zu dem sie wirtschaftlich gehört. Als kurze Zeit gilt dabei ein ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen.

Wird die Umsatzsteuer für Dezember 2018 bis zum 10.01.2019 bezahlt, so ist die Zahlung noch im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2018 als Betriebsausgabe zu erfassen.

Was ist aber, wenn die Fälligkeit der Umsatzsteuer (10.01.xxxx) auf einen Samstag fällt? Dann ist nach Ansicht des Finanzamts die Umsatzsteuer nicht mehr im alten Jahr als Betriebsausgabe zu erfassen, selbst dann, wenn die Zahlung noch vor dem 10.01.xxxx erfolgt.

Dies sah ein Unternehmer anders und klagte dagegen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.06.2018 (Az. X R 44/16) entschieden, dass die Umsatzsteuer auch dann noch im abgelaufenen Jahr als Betriebsausgabe zu erfassen ist, wenn die Zahlung bis zum 10.01. des Folgejahres erfolgte, unabhängig davon, ob die der 10.01. ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist. Dies spielt keine Rolle.

Soll die Umsatzsteuer für Dezember noch im alten Kalenderjahr im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung als Betriebsausgabe abgezogen werden, so ist darauf zu achten, dass die Zahlung am Besten noch vor dem 10.01. des Folgejahres erfolgt.

Anzumerken ist, dass nach Ansicht der bayerischen Finanzverwaltung die Lohnsteuer analog zur Behandlung der Umsatzsteuer zu behandeln ist. Betroffene Unternehmer sollten dies berücksichtigen.

Mehr Nettolohn im Dezember 2015

Der steuerliche Grundfreibetrag 2015 wurde durch das „Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergelds und des Kinderzuschlags“ rückwirkend zum 01.01.2015 angehoben. Da das Gesetz erst während des Jahres 2015 beschlossen wurde und der bürokratische Aufwand klein gehalten werden sollte, wirkt sich die Erhöhung erst mit der Lohnabrechnung im Dezember 2015 aus.

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Aufteilung der Gesamtkosten bei Betriebsveranstaltungen ab 2015

Staatssekretär Herr Dr. Michael Meister hat sich am 07.08.2015 im Rahmen einer Anfrage der Partei DIE LINKE zur Ermittlung des Anteils der Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG im Hinblick auf die Gemeinkosten geäußert. Weiterhin wurde geklärt, inwieweit diese Anteile sozialversicherungspflichtig sind.

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Reisekosten – erste Tätigkeitsstätte

Seit 2014 gibt es den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte. Tätigkeiten außerhalb dieser ersten Tätigkeitsstätte stellen Dienstreisen dar, was vorteilhaft sein kann. Im Folgenden stelle ich dar, wie der Ort der ersten Tätigkeitsstätte herausgefunden werden kann.

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