FG Köln, Urteil v. 11.07.2018 – 4 K 2812/17
Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln stellt das Einsatzgebiet eines Lokführers seine erste Tätigkeitsstätte dar. Ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen scheidet daher aus.
Ohne weitere Ausführung mache ich darauf aufmerksam, dass gegen das Urteil Revision eingelegt wurde (BFH, Az. VI R 36/18). Lokomotivführer, die zwar einen Stammbahnhof arbeitstäglich aufsuchen müssen (= Startbahnhof), deren Tätigkeit jedoch auf der Lokomotive unterwegs stattfindet, sollten gegen die Ansicht, dass der Stammbahnhof eine erste Tätigkeitsstätte ist, Einspruch einlegen und auf das bei dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Verfahren verweisen. Das Finanzamt wird den Einspruch ruhen lassen, bis der BFH das oben genannte Urteil verkündet hat.
Die Problematik ist im Übrigen auch auf Handwerker, Monteure, Piloten, Flugbegleiter und Polizisten übertragbar, also auf Arbeitnehmer, die üblicherweise nicht im Stammgebäude sondern unterwegs tätig werden. Mit Hilfe des Steuerberaters kann das weitere Vorgehen abgestimmt werden – es kann sich auszahlen.