Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags bei unterjährig gegründeter GmbH & still

Mal angenommen, es gibt die A GmbH. Daran beteiligt sich Hubert K. zum 01.09. eines Kalenderjahres im Rahmen einer atypisch stillen Beteiligung.

Die dadurch entstehende „A GmbH & atypisch still“ ist ein Gewerbebetrieb. Der Gewinn der Gesellschaft unterliegt somit grundsätzlich der Gewerbebesteuerung, wobei grundsätzlich ein Gewerbesteuerfreibetrag von Euro 24.500,00 abziehbar ist.

In dem eingangs erwähnten Beispiel besteht die GmbH & atypisch still aber nicht das gesamte Kalenderjahr, sondern nur vier Monate (September bis Dezember). Fraglich ist, ob eine zeitanteilige Kürzung des Gewerbesteuerfreibetrags für die Zeit VOR Bestehen der GmbH & atypisch still vorzunehmen ist.

Dies erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags bei unterjährig gegründeter GmbH & still weiterlesen

Influencer, Blogger, Youtuber – und das Ding mit der Steuer

Wow, richtig viele Follower bei Youtube/Facebook/Twitter, erfolgreich bei Instagram und natürlich wird nebenbei noch ein Blog bedient und Spiele über Twitch gestreamt. Ganz nebenbei hat sich ein kleines, aber feines Nebeneinkommen ergeben. Oder besser noch: es ist zum Hauptberuf geworden.

Einnahmen aus der Tätigkeit als Blogger, Youtuber oder Streamer können einkommensteuerpflichtig sein. Daneben kann auch die Umsatzsteuer ein Bereich sein, an dem ein entsprechender Influencer nicht vorbei kommt.

Einkommensteuer

Die Einkünfte aus der Tätigkeit als Influencer, als Blogger oder als Streamer unterliegen der Einkommensbesteuerung. Es liegen regelmäßig Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, seltener Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

Da Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen, können diese je nach Höhe auch zu einer Belastung mit Gewerbesteuer führen.

Beispielhaft zählen die folgenden Einkünfte zu den Einnahmen, die der Einkommensbesteuerung unterliegen:

  • Werbeeinnahmen/Vergütungen der Plattformen
  • Einnahmen aus Affiliate Links
  • Geschenke von Unternehmen („… wurde mir gratis von Firma X zur Verfügung gestellt…“), wenn diese nicht zurückgeschickt werden müssen
  • Spenden der Follower

Insofern gehören Produktgestellungen, die ausschließlich von einem Hersteller zum Testen zur Verfügung gestellt werden, anschließend aber zurückgegeben werden müssen, nicht zu den Einnahmen. Sofern der Hersteller die Produkte bereits pauschal nach § 37b EStG versteuert hat, liegen keine steuerpflichtigen Einnahmen beim Influencer vor. Allerdings ist davon auszugehen, dass der letztgenannte Fall selten vorkommt, insbesondere nicht bei ausländischen Herstellern.

Als Betriebsausgaben sind insbesondere die folgenden Ausgaben denkbar:

  • IT-Kosten (Computer, Computerzubehör, etc.)
  • Multimedia-Kosten (Kamera, Mikrofon, etc.)
  • Betriebskosten wie Internet, Strom, etc.
  • Kosten für ein Arbeitszimmer
  • Bezogene externe Dienstleistungen für die Tätigkeit, zum Beispiel von Videographen, Fotografen, Musikern, etc.

Theoretisch können auch Reisen hierzu gehören, schwierig ist jedoch die Abgrenzung zum privaten Bereich. Zusammen mit dem Steuerberater sollte hier eine sinnvolle Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten Anteil erfolgen.

Die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns erfolgt regelmäßig auf Grundlage einer Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR), alternativ – aber sicherlich selterner – durch Erstellung von Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnungen.

Umsatzsteuer

Sofern eine Tätigkeit nachhaltig betrieben wird und hieraus Einnahmen erzielt werden sollen (oder tatsächlich erzielt werden), unterliegen diese Einnahmen der Umsatzbesteuerung.

Denkbar ist, dass der Influencer / Blogger / Streamer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nimmt, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Dies kann zwar, muss aber nicht sinnvoll sein. Natürlich stehe ich Ihnen für eine Klärung dieser Frage zur Verfügung.

Zu beachten ist, dass nach Meinungen in der Literatur, die Einnahmen aus Spenden der Follower nicht der Umsatzbesteuerung unterliegen, da es hierbei an einer konkreten Gegenleistung fehlt.

Im Übrigen ist wichtig zu beachten:

Nutzt ein Influencer einen ausländischen Online-Service (z. B. einen Chat-Bot oder eine Portalverwaltung), so muss dem ausländischen Betreiber die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt werden. Der ausländische Dienstleister wird seine Leistung ohne Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Der deutsche Streamer, Influencer oder Blogger muss gemäß § 13b UStG als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer anmelden und an das Finanzamt abführen. Gleichzeitig kann ein Vorsteuerabzug möglich sein. Auch für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer gilt dies, wobei ein Vorsteuerabzug bei diesen Personen nicht möglich ist. Natürlich berate ich Sie hierzu.

Was ist zu tun?

Du bist Blogger, Youtuber, Streamer – erfolgreich bei Youtube, Twitter, Facebook, Instagram, Twitch und Co.? Du erzielt Einnahmen, willst dich steuerlich beraten oder einfach alles vom Steuerberater erledigen lassen? Dann melde dich doch einfach bei mir. Zusammen finden wir eine für dich passende Lösung.

Gerne können wir uns hierfür auch per Videochat unterhalten. Es ist also egal, woher du kommst 🙂

Und nun, weiterhin viel Erfolg!

#Steuerberater #Garching #Youtube #Influencer #SteuernSindAuchWichtig #BesserMitSteuerberater

Airbnb – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Wer seine Wohnung/Immobilie oder auch nur Teile davon (z. B. einzelne Räume) über Airbnb vermietet, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Einkommensteuer

Die Einkünfte aus dieser Vermietung unterliegen der Einkommensteuer. Sie sind im Rahmen der Einkommensteuererklärung vollständig anzugeben, selbst dann, wenn diese zu einem Verlust führen, die Einnahmen also die Werbungskosten (Ausgaben) übersteigen.

Gewerbesteuer

Einkünfte aus der Vermietung können der Gewerbesteuer unterliegen. Allerdings ist die Schwelle dafür relativ hoch. Als Vermieter können Sie dies jedoch mit Ihrem Steuerberater klären.

Umsatzsteuer

Die über Airbnb vermieteten Flächen werden regelmäßig nur kurzfristig vermietet. Die kurzfristige Vermietung von Wohnräumen ist umsatzsteuerpflichtig (§ 4 Nr. 12 S. 2 UStG). Eine Umsatzsteuerbefreiung ist bei kurzfristiger Vermietung nicht möglich. Ggf. kann die Kleinunternehmerregelung angewandt werden, dies ist mit dem Steuerberater abzustimmen.

Auf die Einnahmen aus der kurzfristigen Wohnraumvermietung wird der reduzierte Umsatzsteuersatz von 7% (Stand: Februar 2019) angewandt.

Selbstanzeige für frühere Jahre?

Die Finanzverwaltung hat von Airbnb vor einigen Monaten die Daten über die in Deutschland durchgeführten Vermietungen der letzten Jahre angefordert. Bei Auswertung dieser Daten wird das Finanzamt prüfen, ob die in den Daten aufgeführten Personen die Vermietungseinkünfte bei der Einkommensteuer und Umsatzsteuer erklärt haben. Betroffene Steuerpflichtige sollten prüfen, ob dies ordnungsgemäß erfolgte. Falls nicht, ist das weitere Vorgehen (z. B. in Form einer Selbstanzeige) unbedingt mit dem Steuerberater abzustimmen.

Poolfahrzeuge – Geldwerter Vorteil berechnen

Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern einen Fahrzeugpool zur Verfügung und dürfen die Arbeitnehmer die Fahrzeuge auch zu privaten Zwecken nutzen, so ist der sich hieraus ergebende Vorteil als geldwerter Vorteil lohnzuversteuern. Poolfahrzeuge – Geldwerter Vorteil berechnen weiterlesen