Berechnungsweise der außergewöhnlichen Belastungen ändert sich

Schwupps, da ist das Urteil – zu Gunsten vieler Steuerpflichtiger. Der Bundesfinanzhof (BFH) mit mit Urteil vom 19.01.2017 (VI R 75/14, veröffentlicht am 29.03.2017) geurteilt, dass die Berechnung der Höhe der abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen anders als bisher zu verstehen ist.

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Aufwendungen für berufliche Feiern abzugsfähig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in den letzten Jahren mehrfach entschieden, dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Durchführung einer beruflichen Feier als Werbungskosten abziehbar sind, wenn sie beruflich veranlasst sind. Im Folgenden gehe ich auf die Grundlagen hierzu ein.

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