Influencer, Blogger, Youtuber – und das Ding mit der Steuer

Wow, richtig viele Follower bei Youtube/Facebook/Twitter, erfolgreich bei Instagram und natürlich wird nebenbei noch ein Blog bedient und Spiele über Twitch gestreamt. Ganz nebenbei hat sich ein kleines, aber feines Nebeneinkommen ergeben. Oder besser noch: es ist zum Hauptberuf geworden.

Einnahmen aus der Tätigkeit als Blogger, Youtuber oder Streamer können einkommensteuerpflichtig sein. Daneben kann auch die Umsatzsteuer ein Bereich sein, an dem ein entsprechender Influencer nicht vorbei kommt.

Einkommensteuer

Die Einkünfte aus der Tätigkeit als Influencer, als Blogger oder als Streamer unterliegen der Einkommensbesteuerung. Es liegen regelmäßig Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, seltener Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

Da Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen, können diese je nach Höhe auch zu einer Belastung mit Gewerbesteuer führen.

Beispielhaft zählen die folgenden Einkünfte zu den Einnahmen, die der Einkommensbesteuerung unterliegen:

  • Werbeeinnahmen/Vergütungen der Plattformen
  • Einnahmen aus Affiliate Links
  • Geschenke von Unternehmen („… wurde mir gratis von Firma X zur Verfügung gestellt…“), wenn diese nicht zurückgeschickt werden müssen
  • Spenden der Follower

Insofern gehören Produktgestellungen, die ausschließlich von einem Hersteller zum Testen zur Verfügung gestellt werden, anschließend aber zurückgegeben werden müssen, nicht zu den Einnahmen. Sofern der Hersteller die Produkte bereits pauschal nach § 37b EStG versteuert hat, liegen keine steuerpflichtigen Einnahmen beim Influencer vor. Allerdings ist davon auszugehen, dass der letztgenannte Fall selten vorkommt, insbesondere nicht bei ausländischen Herstellern.

Als Betriebsausgaben sind insbesondere die folgenden Ausgaben denkbar:

  • IT-Kosten (Computer, Computerzubehör, etc.)
  • Multimedia-Kosten (Kamera, Mikrofon, etc.)
  • Betriebskosten wie Internet, Strom, etc.
  • Kosten für ein Arbeitszimmer
  • Bezogene externe Dienstleistungen für die Tätigkeit, zum Beispiel von Videographen, Fotografen, Musikern, etc.

Theoretisch können auch Reisen hierzu gehören, schwierig ist jedoch die Abgrenzung zum privaten Bereich. Zusammen mit dem Steuerberater sollte hier eine sinnvolle Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten Anteil erfolgen.

Die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns erfolgt regelmäßig auf Grundlage einer Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR), alternativ – aber sicherlich selterner – durch Erstellung von Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnungen.

Umsatzsteuer

Sofern eine Tätigkeit nachhaltig betrieben wird und hieraus Einnahmen erzielt werden sollen (oder tatsächlich erzielt werden), unterliegen diese Einnahmen der Umsatzbesteuerung.

Denkbar ist, dass der Influencer / Blogger / Streamer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nimmt, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Dies kann zwar, muss aber nicht sinnvoll sein. Natürlich stehe ich Ihnen für eine Klärung dieser Frage zur Verfügung.

Zu beachten ist, dass nach Meinungen in der Literatur, die Einnahmen aus Spenden der Follower nicht der Umsatzbesteuerung unterliegen, da es hierbei an einer konkreten Gegenleistung fehlt.

Im Übrigen ist wichtig zu beachten:

Nutzt ein Influencer einen ausländischen Online-Service (z. B. einen Chat-Bot oder eine Portalverwaltung), so muss dem ausländischen Betreiber die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt werden. Der ausländische Dienstleister wird seine Leistung ohne Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Der deutsche Streamer, Influencer oder Blogger muss gemäß § 13b UStG als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer anmelden und an das Finanzamt abführen. Gleichzeitig kann ein Vorsteuerabzug möglich sein. Auch für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer gilt dies, wobei ein Vorsteuerabzug bei diesen Personen nicht möglich ist. Natürlich berate ich Sie hierzu.

Was ist zu tun?

Du bist Blogger, Youtuber, Streamer – erfolgreich bei Youtube, Twitter, Facebook, Instagram, Twitch und Co.? Du erzielt Einnahmen, willst dich steuerlich beraten oder einfach alles vom Steuerberater erledigen lassen? Dann melde dich doch einfach bei mir. Zusammen finden wir eine für dich passende Lösung.

Gerne können wir uns hierfür auch per Videochat unterhalten. Es ist also egal, woher du kommst 🙂

Und nun, weiterhin viel Erfolg!

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Familienentlastungsgesetz

Am 27.06.2018 wurde das Familienentlastungsgesetz von der Bundesrgierung beschlossen.

  • Das Kindergeld steigt zum 01.07.2019 um 10 Euro. Eine weitere Erhöhung soll es zum 01.01.2021 geben.
  • Der Kinderfreibetrag steigt zum 01.01.2019 sowie zum 01.01.2020 um jeweils Euro 192.
  • Der Grundfreibetrag steigt zum 01.01.2019 um Euro 168 auf Euro 9.168 und zum 01.01.2020 um Euro 240 auf Euro 9.408.

Dem Gesetz muss noch vom Bundestag und Bundesrat zugestimmt werden.

Die disquotale Gewinnausschüttung

Damit disquotale (inkongruente) Gewinnausschüttungen steuerrechtlich anerkannt werden, gilt es einige Voraussetzungen einzuhalten. Im Folgenden wird ein grober Überblick über die derzeitige (Stand 12/2017) Situation aufgeführt.

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Berechnungsweise der außergewöhnlichen Belastungen ändert sich

Schwupps, da ist das Urteil – zu Gunsten vieler Steuerpflichtiger. Der Bundesfinanzhof (BFH) mit mit Urteil vom 19.01.2017 (VI R 75/14, veröffentlicht am 29.03.2017) geurteilt, dass die Berechnung der Höhe der abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen anders als bisher zu verstehen ist.

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Steuererklärung per Telefax abgeben

Eine Steuererklärung muss vom Steuerpflichtigen unterschrieben an das Finanzamt eingereicht werden. Bei elektronischer Abgabe kann die persönliche Unterschrift auch durch das Zertifikat des Steuerpflichtigen erfolgen. Doch wie sieht es aus, wenn die Steuererklärung per Telefax eingereicht wird? Steuererklärung per Telefax abgeben weiterlesen

Steuerberatung – Wie ich SIE unterstütze

Als Steuerberater in Garching bei München stehe ich Ihnen seit 2015 mit Rat und Tat zur Seite, und zwar auch gerne bei Ihnen Vor-Ort.

Sie sind:

  • Arbeitnehmer
  • Rentner
  • Unternehmer
  • Freiberufler
  • Gewerbetreibender

Selbstverständlich erstelle ich für Sie Ihre Steuererklärungen und erledige die Korrespondenz mit dem Finanzämtern. So können Sie sich ganz auf Ihre Tätigkeit konzentrieren und ich übernehme die steuerlichen Verpflichtungen für Sie.

Eine kritische Bescheidprüfung sowie die Einlegung und Betreuung von Einsprüchen gehören ebenfalls zu meinem Leistungsspektrum.

Die weiteren Leistungen:

  • Existenzgründerberatung
  • betriebswirtschaftliche Beratung

Bei Interesse und weiteren Fragen vereinbaren Sie einfach ein Erstgespräch bei einer Tasse Kaffee unter der Telefonnummer: 0178 – 6 33 12 25