Abziehbarkeit der Studienkosten eigener Kinder als Betriebsausgabe

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 15.01.2016 (Az. 4 K 2091/13 E) entschieden, dass Kosten des Studiums eigener Kinder nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden können.

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Studenten: rückwirkende Verlustfeststellung für Zeiten des Studiums

Studenten können Aufwendungen für das Studium (z. B. Fahrtkosten, Literatur, Studiengebühren) als Sonderausgaben oder als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen. Interessant ist der Abzug als vorweggenommene Werbungskosten, da die dadurch ggf. festgestellten Verlustvorträge bei späterer Aufnahme der Beschäftigung das Einkommen mindern und dadurch eine erhebliche Steuerersparnis eintreten kann. Zur rückwirkenden Verlustfeststellung gab es nun ein Urteil des Bundesfinanzhofs (IX R 22/14).

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