Photovoltaikanlagen und Batterien

Die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen

Durch das Betreiben einer Photovoltaikanlage wird der produzierte Strom in das Netz eingespeist. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage erhält hierfür eine EEG-Vergütung (Erneuerbare-Energien-Gesetz).

Die EEG-Umlagen stellen umsatzsteuerbare Einnahmen dar. Sofern der Anlagenbetreiber kein umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer ist, liegen  umsatzsteuerpflichtige Umsätze vor.

In Höhe des Eigenverbrauchs liegen ebenso umsatzsteuerpflichtige Entnahmen vor, außer der Anlagenbetreiber ist umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer.

Grundsätzlich sind die Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage über eine Nutzungsdauer von regelmäßig 20 Jahren abzuschreiben. Sofern der Anlagenbetreiber ein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, kann er die in den Anschaffungsaufwendungen enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

Der Gewinn aus der Photovoltaikanlage unterliegt der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Gewerbesteuer kann ein Freibetrag von Euro 24.500,00 pro Jahr zu beachten sein. Soweit Gewerbesteuer anfällt, ist zu prüfen, ob eine Anrechnung auf die Einkommensteuer möglich ist.

Die steuerliche Behandlung eines Batteriespeichers

Noch etwas uneinheitlich ist die steuerliche Behandlung von Batteriespeichern. Nach dem Urteil des BFH v. 07.02.2018 – V B 105/17 gehört ein Stromspeicher nicht zu den wesentlichen Komponenten einer Photovoltaikanlage.

Bei einer zeitgleichen Anschaffung der Photovoltaikanlage und des Stromspeichers sieht die Finanzverwaltung aktuell aber zumindest im Rahmen der Umsatzsteuer eine einheitliche Behandlungsweise (vgl. z. B. Bayerisches Landesamt für Steuern: „Hilfe zu Photovoltaikanlagen“, dort Punkt 8.1 (Link, Stand: 23.07.2021)).

Bei der Einkommensteuer ist nach dem soeben genannten Schreiben des Bayerischen Landesamts für Steuern zunächst zu unterscheiden, ob es sich um ein unselbständiges Bestandteil oder um ein selbständiges Wirtschaftsgut handelt.

Soweit der Batteriespeicher ein unselbständiger Bestandteil der Photovoltaikanlage ist, wird er zusammen mit der Photovoltaikanlage auf einen Nutzungszeitraum von 20 Jahren abgeschrieben.

Handelt es sich um ein selbständiges Wirtschaftsgut (genannt wird hier der Einbau nach dem Wechselrichter) und dient der Speicher ausschließlich der Zwischenspeicherung des erzeugten Stroms bis zur Selbstnutzung, so handelt es sich bei dem Batteriespeicher um Privatvermögen, wodurch keine gewinnmindernde Abschreibung möglich ist. Die Entnahme des Stroms erfolgt zum Zeitpunkt der Speicherung.

Dient der Stromspeicher auch der Einspeisung in das Stromnetz, kann oder muss der Speicher als Betriebsvermögen behandelt werden. Die Anschaffungskosten des Batteriespeichers sind dabei auf eine 10 jährige Nutzungsdauer zu verteilen. Die Entnahme des Stroms erfolgt in diesem Falle erst im Zeitpunkt des Eigenverbrauchs.

Zu beachten ist jedoch, dass wenn der Batteriespeicher erst nachträglich angeschafft wird, die Finanzverwaltung sowohl für die Einkommensteuer als auch für die Umsatzsteuer von einem eigenständigen Wirtschaftsgut ausgeht. Sofern in diesen Fällen die betriebliche/unternehmerische Nutzung mindestens 10% beträgt, können die Anschaffungskosten abgeschrieben werden und ggf. die Vorsteuerbeträge abgezogen werden. Ggf. ist aber der Anteil der betrieblichen Nutzung gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, sollte also entsprechend ausreichend dokumentiert werden.

Neue Option für Anlagenbetreiber

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit dem Schreiben vom 02.06.2021 den Betreibern von Photovoltaikanlagen eine grundsätzlich Interessante Option eingeräumt.

Das BMF-Schreiben beschreibt, dass bei Photovoltaikanlagen
• mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW und
• die auf Ein- oder Zweifamilienwohnhäusern installiert sind und
• die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden und
• die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden
auf Antrag des Steuerpflichtigen das Betreiben der Photovoltaikanlage als Liebhaberei angesehen werden kann.

Der Antrag wirkt nur für die Einkommensteuer und zugleich für alle noch offenen / änderbaren Steuerjahre. Die Regelungen gelten nach Rn. 7 des Schreibens auch für Bruchteilsgemeinschaften.

Mit Antragstellung wird die Photovoltaikanlage dem Privatbereich des Steuerpflichtigen zugeordnet. Sofern dieser auch umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer ist, entstehen aus dem Betreiben der Photovoltaikanlage keine steuerlichen Pflichten mehr.

Ob eine Antragstellung sinnvoll ist und wann der Antrag gestellt werden sollte, sollte mit einem Steuerberater abgestimmt werden, denn die Antragstellung ist nicht in allen Fällen sinnvoll.

Steuerliche Beratung ist sinnvoll

Wie in vielen Fällen, so ist es auch vor und während des Betreibens einer Photovoltaikanlage sinnvoll, sich steuerlichen Rat einzuholen. Die Beratung kann die Gestaltungsmöglichkeiten aufzeigen, aber auch darstellen, welche steuerlichen Pflichten sich durch den Erwerb einer Photovoltaikanlage ergeben.

EÜR: Umsatzsteuerzahlung nach dem Jahresende

Wird eine regelmäßig wiederkehrende Zahlung kurz vor Beendigung des Kalenderjahres oder kurz nach Beginn des Kalenderjahres gezahlt, so ist die Zahlung dem Kalenderjahr zuzuordnen, zu dem sie wirtschaftlich gehört. Als kurze Zeit gilt dabei ein ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen.

Wird die Umsatzsteuer für Dezember 2018 bis zum 10.01.2019 bezahlt, so ist die Zahlung noch im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2018 als Betriebsausgabe zu erfassen.

Was ist aber, wenn die Fälligkeit der Umsatzsteuer (10.01.xxxx) auf einen Samstag fällt? Dann ist nach Ansicht des Finanzamts die Umsatzsteuer nicht mehr im alten Jahr als Betriebsausgabe zu erfassen, selbst dann, wenn die Zahlung noch vor dem 10.01.xxxx erfolgt.

Dies sah ein Unternehmer anders und klagte dagegen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.06.2018 (Az. X R 44/16) entschieden, dass die Umsatzsteuer auch dann noch im abgelaufenen Jahr als Betriebsausgabe zu erfassen ist, wenn die Zahlung bis zum 10.01. des Folgejahres erfolgte, unabhängig davon, ob die der 10.01. ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist. Dies spielt keine Rolle.

Soll die Umsatzsteuer für Dezember noch im alten Kalenderjahr im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung als Betriebsausgabe abgezogen werden, so ist darauf zu achten, dass die Zahlung am Besten noch vor dem 10.01. des Folgejahres erfolgt.

Anzumerken ist, dass nach Ansicht der bayerischen Finanzverwaltung die Lohnsteuer analog zur Behandlung der Umsatzsteuer zu behandeln ist. Betroffene Unternehmer sollten dies berücksichtigen.

Entsteht bei der Ausgabe von Gutscheinen Umsatzsteuer?

Ob und wann bei der Ausgabe von Gutscheinen Umsatzsteuer entsteht, kann erst beantwortet werden, wenn klar ist, um welche Art von Gutscheinen es sich handelt. Lesen Sie hierzu den folgenden Beitrag, der auf die unterschiedliche Behandlung eingeht. Entsteht bei der Ausgabe von Gutscheinen Umsatzsteuer? weiterlesen

Keine Umsatzsteuer auf kostenlose Gutscheine

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19.11.2014 (V R 55/13) entschieden, dass keine Umsatzsteuer entsteht, wenn ein Unternehmen kostenlos Gutscheine verteilt, die einen Anspruch gegen das Unternehmen einräumen. Beispiel:

Keine Umsatzsteuer auf kostenlose Gutscheine weiterlesen

Umsatzsteuer-Vorauszahlung bei Zahlung im Folgejahr

Bei einer Einnahmen-Überschussrechnung (auch bezeichnet als EÜR/Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) sind die Betriebsausgaben grundsätzlich im Zeitpunkt des Abflusses zu berücksichtigen. Zahlen Sie Ihre Umsatzsteuer-Vorauszahlung also am 10.12.2014, so entstehen Ihnen am selben Tag die Betriebsausgaben. Abweichend davon kann jedoch eine Zahlung im Folgejahr zu behandeln sein, wie auch der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil bestätigt.

Umsatzsteuer-Vorauszahlung bei Zahlung im Folgejahr weiterlesen