Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 23.02.2016 (Az. 1 K 2078/15) geurteilt, dass Unfallkosten sowie unfallbedingte Krankheitskosten mit der sogenannten Entfernungspauschale abgegolten sind und neben den pauschalen Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht abgezogen werden können.