Liquidation einer GmbH

Warum wird eine GmbH liquidiert?

Die Gründe für die Liquidation einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind vielfältig. So kann ein Grund für diese Maßnahme sein, dass eine GmbH nicht mehr benötigt wird (kein aktives Geschäft, ruhender Geschäftsbetrieb) und insofern zur Vermeidung weiterer Kosten beendet werden soll.

Auch kann es vorkommen, dass eine GmbH nicht mehr weitergeführt werden kann oder darf (zum Beispiel von Erben).

Nach Durchführung eines Asset-Deals, bei dem der gesamte Geschäftsbetrieb von einer GmbH an eine andere Gesellschaft veräußert und übertragen wird, kann es ebenfalls zur Auflösung der dann verbleibenden, leeren GmbH kommen.

§ 60 Abs. 1 GmbHG nennt weitere Auflösungsgründe.

Auflösungsbeschluss

Zunächst muss die Gesellschafterversammlung grundsätzlich mit einer Mehrheit von 75% der Stimmen die Auflösung der Gesellschaft beschließen (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Im Gesellschaftsvertrag kann eine hiervon abweichende Regelung vereinbart sein, die ggf. zu beachten ist. Der Gesellschafterbeschluss ist nicht formbedürftig und bedarf keiner notariellen Beurkundung.

Im Auflösungsbeschluss wird neben der Auflösung der Gesellschaft auch der Liquidator bestimmt, der an die Stelle der bisherigen Geschäftsführung tritt. Liquidator kann auch der bisherige Geschäftsführer sein. Es kann ein oder mehrere Liquidatoren geben.

Eintragung in das Handelsregister

Die Auflösung der Gesellschaft ist gemäß § 65 Abs. 1 S. 1 GmbHG und die Bestellung der Liquidatoren ist gemäß § 67 Abs. 1 GmbH zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Sofern der bisherige Geschäftsführer nicht der Liquidator ist, muss die Abberufung des bisherigen Geschäftsführers in das Handelsregister eingetragen werden.

Elektronischer Bundesanzeiger

Der Liquidator muss die Auflösung der Gesellschaft im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgeben (§ 65 Abs. 2 S. 1 GmbHG). Damit verbunden sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei der Gesellschaft zu melden (§ 65 Abs. 2 S. 2 GmbHG).

Sperrjahr

Mit der Bekanntgabe des Auflösungsbeschlusses im elektronischen Bundesanzeiger sowie mit der Aufforderung an die Gläubiger, sich bei der Gesellschaft zu melden, beginnt ein Sperrjahr (§ 73 Abs. 1 GmbHG).

Grundsätzlich kann die endgültige Löschung einer GmbH damit nicht früher als ein Jahr nach Veröffentlichung des Auflösungsbeschlusses im Bundesanzeiger erfolgen. Hiervon gibt es Ausnahmen. Bei Vermögenslosigkeit kann eine sofortige Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister in Betracht kommen.

Löschung der GmbH aus dem Handelsregister

Nach Beendigung der Liquidation und nach erstellter Schlussrechnung (vgl. hierzu weiter unten) ist der Schluss der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 74 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Erst dann erlischt die Gesellschaft.

Gemäß § 74 Abs. 2 GmbHG sind die Geschäftsunterlagen für die Dauer von (mindestens) zehn Jahren aufzubewahren, wobei der Name und die Anschrift der Person dem Handelsregister anzuzeigen ist, die die Aufbewahrung der Geschäftsdokumente übernimmt.

Aufgaben des Liquidators

Nach § 70 S. 1 GmbHG muss der Liquidator

  • die laufenden Geschäfte beenden,
  • die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft erfüllen,
  • die Forderungen der Gesellschaft einziehen,
  • das Vermögen der Gesellschaft in Geld umsetzen und
  • die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Gemäß § 70 S. 2 GmbHG kann der Liquidator zur Beendigung schwebender Geschäfte auch neue Geschäfte eingehen.

Durchführung der Liquidation

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Auflösung der GmbH wird mit dem Tag der Beschlussfassung wirksam, es sei denn, aus dem Beschluss ergibt sich ein konkretes Auflösungsdatum.

Zu beachten ist, dass die Gesellschaft auf Geschäftspapieren anzugeben hat, dass sie sich in Liquidation befindet. Dies erfolgt durch die folgenden Bezeichnungen:

  • GmbH in Liquidation oder
  • GmbH i. L.

Nach § 71 Abs. 1 GmbHG ist zu Beginn der Liquidation eine Liquidationseröffnungsbilanz mit Erläuterungsbericht aufzustellen. Zum Ende eines jeden Jahres ist zudem jeweils ein Jahresabschluss und ggf. Lagebericht aufzustellen.

Auf den Zeitpunkt vor Beginn der Liquidation ist eine Schlussbilanz zu erstellen. Dementsprechend kann es ratsam sein, die Liquidation mit Wirkung zu Beginn eines üblichen Geschäftsjahren zu beschließen, da zum Ende eines Geschäftsjahres ohnehin eine Bilanz aufzustellen ist. Bei der Schlussbilanz sind noch die allgemeinen Bilanzierungsgrundsätze zu beachten. Bei der Bewertung des Vermögens ist grundsätzlich von der Unternehmensfortführung auszugehen (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB).

Für die Liquidationseröffnungsbilanz und den Erläuterungsbericht sind die Vorschriften zum Jahresabschluss entsprechend anzuwenden. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind davon abweichend wie Umlaufvermögen zu bewerten, soweit ihre Veräußerung innerhalb eines überschaubaren Zeitraums beabsichtigt ist oder diese Vermögensgegenstände nicht mehr dem Geschäftsbetrieb dienen (§ 71 Abs. 2 S. 3 GmbHG).

Besteuerung im Zeitraum der Liquidation

Besteuerungszeitraum

Der Besteuerungszeitraum beginnt mit dem Wirtschaftsjahr, in das die Auflösung fällt. Wird die Auflösung während eines Geschäftsjahres beschlossen, so kann nach R 51 Abs. 1 KStR von Beginn des Wirtschaftsjahres bis zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses ein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet werden. Das Rumpfwirtschaftsjahr gehört dann nicht zum Liquidationszeitraum.

Für die Besteuerung einer GmbH in Liquidation sieht das Körperschaftsteuergesetz (KStG) in § 11 eigene Vorschriften vor. Der Gewinnermittlungszeitraum ist nach § 11 Abs. 1 KStG regelmäßig der gesamte Liquidationszeitraum, wobei der Besteuerungszeitraum drei Jahre nicht übersteigen soll. Das Wort „soll“ bedeutet, dass in Abstimmung mit dem Finanzamt auch ein längerer Besteuerungszeitraum möglich ist.

Achtung:
Dieser besondere Besteuerungszeitraum gilt nicht für die Umsatzsteuer! Für die Gewerbesteuer wird der im Abwicklungszeitraum entstandene Gewerbeertrag gemäß § 16 Abs. 1 GewStDV auf die Jahre des Abwicklungszeitraums verteilt.

Gewinnermittlung

Der Gewinn im Liquidationszeitraum ermittelt sich folgendermaßen:

Abwicklungs-Endvermögen
– Abwicklungs-Anfangsvermögen
= Liquidationsgewinn

Abwicklungs-Anfangsvermögen

Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebsvermögen, das am Schluss des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur Körperschaftsteuer zugrunde gelegt worden ist (§ 11 Abs. 4 S. 1 KStG).

Das Abwicklungs-Anfangsvermögen wird um den Gewinn eines vorangegangenen Gewinns gekürzt, der im Abwicklungszeitraum ausgeschüttet wird (§ 11 Abs. 4 S. 2 KStG).

Abwicklungs-Endvermögen

Nach § 11 Abs. 3 KStG ist das Abwicklungs-Endvermögen das zur Verteilung kommende Vermögen, vermindert um die steuerfreien Vermögensmehrungen, die der GmbH im Abwicklungszeitraum zugeflossen sind. Dabei sind sämtliche Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert zu bewerten.

Bei der Ermittlung sind folgende Hinzurechnungen zu beachten:

  • Im Abwicklungszeitraum an die Gesellschafter unentgeltlich übertragene Gegenstände bzw. ein Differenzbetrag bei verbilligt übertragenen Gegenständen
  • Vorschusszahlungen
  • Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer
  • die Hälfte von Aufsichtsratsvergütungen
  • nicht abzugsfähige Ausgaben und Spenden

Bei der Ermittlung sind zudem folgende Abrechnung zu beachten:

  • erstattete(r) Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag
  • abzugsfähige Spenden
  • abzugsfähige Verluste

Zusammenfassung der Verfahrensschritte

  • Schlussbilanz für das letzte (Rumpf-)Geschäftsjahr
  • Liquidationseröffnungsbilanz
  • Liquidationsjahresbilanz(en)
  • Liquidationsschlussbilanz
  • Schlussrechnung und ggf. eine gesonderte Vermögensverteilungsbilanzen für die Gesellschafter

Besteuerung beim Gesellschafter

Beträge, die dem Gesellschafter zufließen und nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen, stellen bei diesem Einkünfte aus Kapitalvermögen dar (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Auf diese Beträge fallen Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5%) und ggf. Kirchensteuer (8% oder 9%) an.

Im Übrigen ist ein Aufgabegewinn oder Aufgabeverlust nach § 17 Abs. 4, Abs. 1, Abs. 2 EStG zu ermitteln. Hierbei kommt das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung.

Photovoltaikanlagen und Batterien

Die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen

Durch das Betreiben einer Photovoltaikanlage wird der produzierte Strom in das Netz eingespeist. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage erhält hierfür eine EEG-Vergütung (Erneuerbare-Energien-Gesetz).

Die EEG-Umlagen stellen umsatzsteuerbare Einnahmen dar. Sofern der Anlagenbetreiber kein umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer ist, liegen  umsatzsteuerpflichtige Umsätze vor.

In Höhe des Eigenverbrauchs liegen ebenso umsatzsteuerpflichtige Entnahmen vor, außer der Anlagenbetreiber ist umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer.

Grundsätzlich sind die Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage über eine Nutzungsdauer von regelmäßig 20 Jahren abzuschreiben. Sofern der Anlagenbetreiber ein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, kann er die in den Anschaffungsaufwendungen enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

Der Gewinn aus der Photovoltaikanlage unterliegt der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Gewerbesteuer kann ein Freibetrag von Euro 24.500,00 pro Jahr zu beachten sein. Soweit Gewerbesteuer anfällt, ist zu prüfen, ob eine Anrechnung auf die Einkommensteuer möglich ist.

Die steuerliche Behandlung eines Batteriespeichers

Noch etwas uneinheitlich ist die steuerliche Behandlung von Batteriespeichern. Nach dem Urteil des BFH v. 07.02.2018 – V B 105/17 gehört ein Stromspeicher nicht zu den wesentlichen Komponenten einer Photovoltaikanlage.

Bei einer zeitgleichen Anschaffung der Photovoltaikanlage und des Stromspeichers sieht die Finanzverwaltung aktuell aber zumindest im Rahmen der Umsatzsteuer eine einheitliche Behandlungsweise (vgl. z. B. Bayerisches Landesamt für Steuern: „Hilfe zu Photovoltaikanlagen“, dort Punkt 8.1 (Link, Stand: 23.07.2021)).

Bei der Einkommensteuer ist nach dem soeben genannten Schreiben des Bayerischen Landesamts für Steuern zunächst zu unterscheiden, ob es sich um ein unselbständiges Bestandteil oder um ein selbständiges Wirtschaftsgut handelt.

Soweit der Batteriespeicher ein unselbständiger Bestandteil der Photovoltaikanlage ist, wird er zusammen mit der Photovoltaikanlage auf einen Nutzungszeitraum von 20 Jahren abgeschrieben.

Handelt es sich um ein selbständiges Wirtschaftsgut (genannt wird hier der Einbau nach dem Wechselrichter) und dient der Speicher ausschließlich der Zwischenspeicherung des erzeugten Stroms bis zur Selbstnutzung, so handelt es sich bei dem Batteriespeicher um Privatvermögen, wodurch keine gewinnmindernde Abschreibung möglich ist. Die Entnahme des Stroms erfolgt zum Zeitpunkt der Speicherung.

Dient der Stromspeicher auch der Einspeisung in das Stromnetz, kann oder muss der Speicher als Betriebsvermögen behandelt werden. Die Anschaffungskosten des Batteriespeichers sind dabei auf eine 10 jährige Nutzungsdauer zu verteilen. Die Entnahme des Stroms erfolgt in diesem Falle erst im Zeitpunkt des Eigenverbrauchs.

Zu beachten ist jedoch, dass wenn der Batteriespeicher erst nachträglich angeschafft wird, die Finanzverwaltung sowohl für die Einkommensteuer als auch für die Umsatzsteuer von einem eigenständigen Wirtschaftsgut ausgeht. Sofern in diesen Fällen die betriebliche/unternehmerische Nutzung mindestens 10% beträgt, können die Anschaffungskosten abgeschrieben werden und ggf. die Vorsteuerbeträge abgezogen werden. Ggf. ist aber der Anteil der betrieblichen Nutzung gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, sollte also entsprechend ausreichend dokumentiert werden.

Neue Option für Anlagenbetreiber

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit dem Schreiben vom 02.06.2021 den Betreibern von Photovoltaikanlagen eine grundsätzlich Interessante Option eingeräumt.

Das BMF-Schreiben beschreibt, dass bei Photovoltaikanlagen
• mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW und
• die auf Ein- oder Zweifamilienwohnhäusern installiert sind und
• die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden und
• die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden
auf Antrag des Steuerpflichtigen das Betreiben der Photovoltaikanlage als Liebhaberei angesehen werden kann.

Der Antrag wirkt nur für die Einkommensteuer und zugleich für alle noch offenen / änderbaren Steuerjahre. Die Regelungen gelten nach Rn. 7 des Schreibens auch für Bruchteilsgemeinschaften.

Mit Antragstellung wird die Photovoltaikanlage dem Privatbereich des Steuerpflichtigen zugeordnet. Sofern dieser auch umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer ist, entstehen aus dem Betreiben der Photovoltaikanlage keine steuerlichen Pflichten mehr.

Ob eine Antragstellung sinnvoll ist und wann der Antrag gestellt werden sollte, sollte mit einem Steuerberater abgestimmt werden, denn die Antragstellung ist nicht in allen Fällen sinnvoll.

Steuerliche Beratung ist sinnvoll

Wie in vielen Fällen, so ist es auch vor und während des Betreibens einer Photovoltaikanlage sinnvoll, sich steuerlichen Rat einzuholen. Die Beratung kann die Gestaltungsmöglichkeiten aufzeigen, aber auch darstellen, welche steuerlichen Pflichten sich durch den Erwerb einer Photovoltaikanlage ergeben.

Zinsgünstiges Darlehen zwischen Schwestergesellschaften

Werden zwischen Schwestergesellschaften Darlehen zu üblichen Bedingungen (Laufzeit, Zinsen, Besicherung, etc.) vergeben, so sind die Darlehen grundsätzlich steuerlich anzuerkennen. Werden mit diesen Darlehensverträgen jedoch Zinsen vereinbart, die niedriger als üblich sind, so kann hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Muttergesellschaft / den Gesellschafter vorliegen.

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Immobilienbau auf dem Ehegattengrundstück

Nach früherer Rechtsprechung wurden die Kosten für den Bau einer Immobilie auf dem Grundstück eines Ehegatten als analoge Herstellungskosten für ein materielles Wirtschaftsgut behandelt, es wurde also getan, als wäre die Immobilie auf einem eigenen Grundstück erbaut worden. Als Folge daraus konnte bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen eine Gebäudeabschreibung steuerlich geltend gemacht werden. Die in der Folge resultierenden steuerlichen Vorteile dürften nun weggefallen sein.

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Entsteht bei der Ausgabe von Gutscheinen Umsatzsteuer?

Ob und wann bei der Ausgabe von Gutscheinen Umsatzsteuer entsteht, kann erst beantwortet werden, wenn klar ist, um welche Art von Gutscheinen es sich handelt. Lesen Sie hierzu den folgenden Beitrag, der auf die unterschiedliche Behandlung eingeht. Entsteht bei der Ausgabe von Gutscheinen Umsatzsteuer? weiterlesen

Reicht ein Raumteiler für die Anerkennung als Arbeitszimmer aus?

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22.03.2016 (VIII R 10/12) entschieden, dass ein Arbeitsbereich, der lediglich durch ein Sideboard oder eine Anrichte (Raumteiler) vom Wohnbereich getrennt ist, nicht als Arbeitszimmer anerkannt werden kann. Insofern sind die hierfür entfallenden Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abzugsfähig.

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Keine Umsatzsteuer auf kostenlose Gutscheine

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19.11.2014 (V R 55/13) entschieden, dass keine Umsatzsteuer entsteht, wenn ein Unternehmen kostenlos Gutscheine verteilt, die einen Anspruch gegen das Unternehmen einräumen. Beispiel:

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Unternehmer: Fahrten Wohnung-Betriebsstätte

Für die Fahrten eines Unternehmers von seiner Wohnung zu seiner Betriebsstätte können nur Betriebsausgaben in Höhe der Entfernungspauschale angesetzt werden. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22.10.2014 (X R 13/13) entschieden, wie zu verfahren ist, wenn nach Rechtsauslegung der Betriebssitz des Unternehmers örtlich bei seinem einzigen Auftraggeber liegt. Unternehmer: Fahrten Wohnung-Betriebsstätte weiterlesen

Steuerberatung – Wie ich SIE unterstütze

Als Steuerberater in Garching bei München stehe ich Ihnen seit 2015 mit Rat und Tat zur Seite, und zwar auch gerne bei Ihnen Vor-Ort.

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