Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags bei unterjährig gegründeter GmbH & still

Mal angenommen, es gibt die A GmbH. Daran beteiligt sich Hubert K. zum 01.09. eines Kalenderjahres im Rahmen einer atypisch stillen Beteiligung.

Die dadurch entstehende „A GmbH & atypisch still“ ist ein Gewerbebetrieb. Der Gewinn der Gesellschaft unterliegt somit grundsätzlich der Gewerbebesteuerung, wobei grundsätzlich ein Gewerbesteuerfreibetrag von Euro 24.500,00 abziehbar ist.

In dem eingangs erwähnten Beispiel besteht die GmbH & atypisch still aber nicht das gesamte Kalenderjahr, sondern nur vier Monate (September bis Dezember). Fraglich ist, ob eine zeitanteilige Kürzung des Gewerbesteuerfreibetrags für die Zeit VOR Bestehen der GmbH & atypisch still vorzunehmen ist.

Dies erfahren Sie im folgenden Beitrag.

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Immobilienbau auf dem Ehegattengrundstück

Nach früherer Rechtsprechung wurden die Kosten für den Bau einer Immobilie auf dem Grundstück eines Ehegatten als analoge Herstellungskosten für ein materielles Wirtschaftsgut behandelt, es wurde also getan, als wäre die Immobilie auf einem eigenen Grundstück erbaut worden. Als Folge daraus konnte bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen eine Gebäudeabschreibung steuerlich geltend gemacht werden. Die in der Folge resultierenden steuerlichen Vorteile dürften nun weggefallen sein.

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Berechnungsweise der außergewöhnlichen Belastungen ändert sich

Schwupps, da ist das Urteil – zu Gunsten vieler Steuerpflichtiger. Der Bundesfinanzhof (BFH) mit mit Urteil vom 19.01.2017 (VI R 75/14, veröffentlicht am 29.03.2017) geurteilt, dass die Berechnung der Höhe der abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen anders als bisher zu verstehen ist.

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Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit bei vor- und nachgelagerten Kundenbesuchen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.05.2015 – VIII R 12/13 entschieden, welche Kosten die Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit berücksichtigen können, wenn am selben Tag ein Kundenbesuch zuvor oder im Anschluss an die Fahrt statt findet.

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Aufwendungen für berufliche Feiern abzugsfähig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in den letzten Jahren mehrfach entschieden, dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Durchführung einer beruflichen Feier als Werbungskosten abziehbar sind, wenn sie beruflich veranlasst sind. Im Folgenden gehe ich auf die Grundlagen hierzu ein.

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Unfallkosten vs. Entfernungspauschale

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 23.02.2016 (Az. 1 K 2078/15) geurteilt, dass Unfallkosten sowie unfallbedingte Krankheitskosten mit der sogenannten Entfernungspauschale abgegolten sind und neben den pauschalen Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht abgezogen werden können.

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