Umsatzsteuer-Vorauszahlung bei Zahlung im Folgejahr

Bei einer Einnahmen-Überschussrechnung (auch bezeichnet als EÜR/Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) sind die Betriebsausgaben grundsätzlich im Zeitpunkt des Abflusses zu berücksichtigen. Zahlen Sie Ihre Umsatzsteuer-Vorauszahlung also am 10.12.2014, so entstehen Ihnen am selben Tag die Betriebsausgaben. Abweichend davon kann jedoch eine Zahlung im Folgejahr zu behandeln sein, wie auch der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil bestätigt.

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