Werden zwischen Schwestergesellschaften Darlehen zu üblichen Bedingungen (Laufzeit, Zinsen, Besicherung, etc.) vergeben, so sind die Darlehen grundsätzlich steuerlich anzuerkennen. Werden mit diesen Darlehensverträgen jedoch Zinsen vereinbart, die niedriger als üblich sind, so kann hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Muttergesellschaft / den Gesellschafter vorliegen.
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