Das Bundesfinanzministerium hat mit Erlass vom 06.12.2016 die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 01.06.2016 (Az. X R 17/15) anerkannt und teilt folgendes mit:
Soweit von der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines Bonusprogrammes Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet(!) werden, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten sind und vom Versicherten vorab privat finanziert wurden, handelt es sich um eine Leistung der Krankenkasse, jedoch nicht um eine Beitragsrückerstattung. In diesem Falle reduziert die Kostenerstattung nicht die abzugsfähigen Sonderausgaben für den Basiskrankenversicherungsbeitrag.