Bei einer Einnahmen-Überschussrechnung (auch bezeichnet als EÜR/Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) sind die Betriebsausgaben grundsätzlich im Zeitpunkt des Abflusses zu berücksichtigen. Zahlen Sie Ihre Umsatzsteuer-Vorauszahlung also am 10.12.2014, so entstehen Ihnen am selben Tag die Betriebsausgaben. Abweichend davon kann jedoch eine Zahlung im Folgejahr zu behandeln sein, wie auch der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil bestätigt.
Wird die Umsatzsteuer-Vorauszahlung bis zum 10.01. des Folgejahres geleistet, so stellt die Zahlung noch eine Betriebsausgabe des alten Geschäftsjahres dar.
Beispiel:
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2014 wird am 10.01.2015 bezahlt. Die Zahlung stellt noch eine Betriebsausgabe des Geschäftsjahres 2014 dar, so dass sie in der Einnahmen-Überschussrechnung 2014 gewinnmindernd anzusetzen ist.
Dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.11.2014 (VIII R 34/12) zufolge gilt dies auch dann, wenn der 10.01. ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist. Eine Verlängerung auf den 11.01. oder gar 12.01. findet nicht statt.
Beispiel:
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2014 ist zum 10.01.2015 (Samstag) fällig. Die Zahlung findet erst am 12.01.2015 (Montag) statt. Die gezahlte Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2014 am 12.01.2015 kann daher nicht mehr in der Einnahmen-Überschussrechnung des Jahres 2014 gewinnmindernd angesetzt werden, sondern erst in der EÜR 2015.
Sofern die Zahlung zur Gewinnminderung noch im alten Geschäftsjahr erfolgen soll, sollte auch eine entsprechend frühzeitige Anmeldung und Zahlung geachtet werden. Zu einer steueroptimalen Gestaltung können wir uns gerne einmal unterhalten. Nehmen Sie hierzu einfach Kontakt mit mir auf.