Unfallkosten vs. Entfernungspauschale

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 23.02.2016 (Az. 1 K 2078/15) geurteilt, dass Unfallkosten sowie unfallbedingte Krankheitskosten mit der sogenannten Entfernungspauschale abgegolten sind und neben den pauschalen Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht abgezogen werden können.

Der steuerpflichtige Arbeitnehmer hatte auf einer Fahrt von seiner Wohnung zur Arbeit einen Autounfall. Sowohl die Reparaturkosten für das Fahrzeug und die Behandlungskosten für die unfallbedingten Beschwerden (Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich) wurden nur zum Teil von Dritter Seite erstattet. Die übrigen Kosten, auf denen der Arbeitnehmer sitzen blieb, machte er als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung – und zwar zusätzlich zu der Entfernungspauschale für Fahrten Wohnung-Arbeit.

Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug nur hinsichtlich der unfallbedingten Behandlungskosten ab. Der Abzug für die Fahrzeugreparaturkosten wurde gewährt.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz urteilte, dass mit der Entfernungspauschale nach dem Gesetzeswortlaut sämtliche Aufwendungen abgedeckt sind, somit auch außergewöhnliche Kosten. Dem folgend, darf der Steuerpflichtige also weder die Reparaturkosten für das Fahrzeug noch die unfallbedingten Krankheitskosten als Werbungskosten abziehen.

 

Anmerkung:

Das Finanzamt erkennt abweichend von diesem Urteil bisher den Abzug von Unfallkosten neben der Entfernungspauschale an, wenn der Unfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstanden ist. Eine entsprechende Anweisung ist in H 9.10 „Unfallschäden“ LStH (2016) vorhanden. Sofern entsprechende Unfallkosten entstanden sind, sollten diese somit zusätzlich zur Entfernungspauschale angesetzt werden.

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