Werbungskostenabzug bei Erwerb von Computerzeitschriften

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen und sind bei der Einkunftsart abzuziehen, für die sie aufgewandt wurden (§ 9 Abs. 1 EStG). Abzugrenzen von abzugsfähigen Werbungskosten sind jedoch Aufwendungen, die für den Haushalt des Steuerpflichtigen entstanden sind. Diese Aufwendungen für den privaten Haushalt sind nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähig. Was ist jedoch, wenn die Aufwendungen sowohl für die Einkünfteerzielung als auch für den Haushalt des Steuerpflichtigen geleistet werden, wie z. B. bei Computerzeitschriften? Dies hatte das Finanzgericht Münster zu entscheiden (Urteil 5 K 2767/13 E vom 21.07.2014).

Zunächst weist das Finanzgericht darauf hin, dass die Fachliteratur durch geeignete Quittungen bzw. Kassenbons oder Rechnungen nachzuweisen ist, aus denen die genaue Bezeichnung der Zeitschrift hervorgehe. Nicht ausreichend sei, dass aus den Belegen lediglich „Presseerzeugnisse“ oder „Fachzeitschriften“ hervorgehe.

Anschließend ist bei gemischt nutzbaren Zeitschriften, wie es Computerzeitschriften in der Regel sind, darzulegen, dass diese weit überwiegend beruflich genutzt werden. Hier sollte auf eine ausreichende Dokumentation geachtet werden, inwieweit die Fachzeitschrift aus beruflichen Gründen notwendig ist bzw. in welchem Rahmen die enthaltenen Themen beruflich benötigt werden. Im Zweifelsfalle sollte ein Steuerberater zu Rate gezogen werden.

Das Urteil kann auch auf andere Bereiche übertragen werden, z. B. auf Fachbücher für Lehrer, auf Tageszeitungen für Berater oder Finanzzeitschriften für Anlagevermittler. Es gilt gleichermaßen für die Beurteilung, ob ein Betriebsausgabenabzug bei Selbständigen oder Gewerbetreibenden vorliegt.

Gerne stehe ich Ihnen bei Fragen zu diesem oder anderen steuerlichen Themen zur Verfügung. Rufen Sie einfach an oder schreiben Sie mir eine E-Mail.

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