Das Bundesfinanzministerium hat mit Erlass vom 06.12.2016 die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 01.06.2016 (Az. X R 17/15) anerkannt und teilt folgendes mit:
Soweit von der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines Bonusprogrammes Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet(!) werden, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten sind und vom Versicherten vorab privat finanziert wurden, handelt es sich um eine Leistung der Krankenkasse, jedoch nicht um eine Beitragsrückerstattung. In diesem Falle reduziert die Kostenerstattung nicht die abzugsfähigen Sonderausgaben für den Basiskrankenversicherungsbeitrag.
Eine solche Kostenerstattung liegt nach Ansicht der Finanzverwaltung nur dann vor, wenn nach den konkreten Bonusmodellbestimmungen durch den Versicherten vorab die Kosten für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen aufgewendet werden müssen, die erst anschließend nach Vorlage eines Kostennachweises von der Krankenkasse erstattet werden.
Reine Bonuszahlungen ohne vorherige Kostenauslage durch den Versicherten sind von dieser Aussage nicht berührt. In diesen Fällen reduziert sich nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums weiterhin der als Sonderausgabe abzugsfähige Krankenversicherungsbeitrag. Es handele sich insofern um eine Beitragsrückerstattung.
Diese Grundsätze finden auf alle noch offenen Steuerfälle Anwendung. Steuerpflichtige, die entsprechende Einsprüche in Kostenerstattungsfällen eingelegt haben, sollten auf Umsetzung dieser Grundsätze achten.
Allen gesetzlichen Versicherten mit entsprechenden Kostenerstattungen ist zu empfehlen, dies im Rahmen der Steuererklärung darzustellen, da die Krankenkassen dem Finanzamt vsl. weiterhin sämtliche Auszahlungen (Beitragsrückerstattungen und Kostenerstattungen) in einem Betrag melden werden.