Darlehensgewährung an Schwestergesellschaft

Zinsgünstiges Darlehen zwischen Schwestergesellschaften

Werden zwischen Schwestergesellschaften Darlehen zu üblichen Bedingungen (Laufzeit, Zinsen, Besicherung, etc.) vergeben, so sind die Darlehen grundsätzlich steuerlich anzuerkennen. Werden mit diesen Darlehensverträgen jedoch Zinsen vereinbart, die niedriger als üblich sind, so kann hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Muttergesellschaft / den Gesellschafter vorliegen.

Darlehensgewährung an Schwestergesellschaft
Darlehensgewährung an Schwestergesellschaft

In der oben eingefügten Grafik zeigt sich folgende Situation: Die Tochter-GmbH 1 überlässt der Tochter-GmbH 2 ein Darlehen. Ist dieses zu fremdüblichen Bedingungen vereinbart, so fallen bei der Tochter 1 Zinserträge und bei der Tochter 2 Zinsaufwendungen an.

Werden jedoch Zinsen vereinbart, die niedriger als üblich sind, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung von der Tochter-GmbH 1 an die Mutter-GmbH vorliegen. Angenommen, die Tochter-GmbH 1 hätte bei üblichen Bedingungen zusätzliche Zinserträge in Höhe von Euro 100.000 gehabt, dann ergeben sich die folgenden steuerlichen Konsequenzen:

  1. Bei der Tochter-GmbH 1 wird der Gewinn um den Betrag der verhinderten Zinserträge – somit um Euro 100.000 – erhöht. Dies führt zu einer höheren steuerlichen Ertragsteuerbelastung bei der Tochter-GmbH 1. Die Euro 100.000 stellen eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Mutter-GmbH dar.
  2. Bei der Mutter-GmbH liegt insoweit ein Ausschüttungsertrag von der Tochter-GmbH 1 vor, die gemäß § 8 Abs. 2 KStG Einkünfte aus Gewerbetrieb darstellen. Nach § 8b Abs. 1 KStG ist dieser Ertrag bei der Mutter-GmbH von der Körperschaftsbesteuerung auszunehmen, jedoch müssen nach § 8b Abs. 5 KStG pauschal 5% des Ausschüttungsbetrags (= 5.000 Euro) als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben dem Gewinn hinzugerechnet werden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer um Euro 5.000 erhöht wird.
  3. Von der Mutter-GmbH an die Tochter-GmbH 2 liegt keine verdeckte Einlage vor, da es sich bei der zinsverbilligten Darlehensgewährung nicht um ein einlagefähiges Wirtschaftsgut handelt. Bei der Mutter-GmbH erhöhen sich somit nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Tochter-GmbH 2.
  4. Bei der Tochter-GmbH 2 liegen keine steuerlichen Konsequenzen vor.

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