Werden zwischen Schwestergesellschaften Darlehen vergeben, so führt dies bei der darlehensgebenden Gesellschaft zu Zinserträgen und bei der darlehensnehmenden Gesellschaft zu Zinsaufwendungen. Problematisch wird dies jedoch dann, wenn bei Darlehen zwischen Schwestergesellschaften die Zinsen höher als üblich vereinbart werden.
Hinweis: Was bei zinsverbilligten Darlehen zwischen Schwestergesellschaften steuerlich zu beachten ist, wurde in einem anderen Beitrag erklärt.

Es gelten die folgenden Annahmen:
- Die Tochter-GmbH 1 gewährt der Tochter-2 GmbH ein Darlehen mit unüblich hohen Zinsen.
- Hätte die Tochter-GmbH 2 bei einem anderen Dritten ein Darlehen aufgenommen, so hätte sie Euro 100.000 weniger an Zinsen zahlen müssen.
Daraus ergeben sich die folgenden steuerlichen Konsequenzen:
- Die Tochter-GmbH 2 hat mehr Zinsaufwand als sie üblicherweise hätte. Insofern wird ihr steuerpflichtiger Gewinn mehr als üblich belastet, was alleine dem Gesellschafterverhältnis zuzuordnen ist (normalerweise hätte die Tochter-GmbH 2 das für sie günstigere Darlehen gewählt). Von der Tochter-GmbH 2 an die Mutter-GmbH liegt insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Der Gewinn der Tochter-GmbH 2 wird entsprechend um Euro 100.000 erhöht. Bei der Tochter-GmbH 2 führt dies zu einer höheren steuerlichen Belastung.
- Die Mutter-GmbH muss entsprechend einen Beteiligungsertrag in Höhe von Euro 100.000 aus der Beteiligung an der Tochter-GmbH 2 erfassen. Dieser ist nach § 8b Abs. 1 körperschaftsteuerfrei, jedoch gelten pauschal 5% dieser Einnahmen (= 5.000 Euro) als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.
- Von der Mutter-GmbH an die Tochter-GmbH 1 liegt eine verdeckte Einlage vor, die den Beteiligungsansatz der Tochter-GmbH 1 in der Bilanz der Mutter-GmbH um Euro 100.000 erhöhen. Es handelt sich bei der (fiktiven) Zahlung von der Mutter-GmbH an die Tochter-GmbH 1 um einen einlagefähiges Wirtschaftsgut (abgekürzter Zahlungsweg von Tochter 2 an Tochter 1).
- Bei der Tochter-GmbH 1 führt die (fiktive) Zahlung von der Mutter-GmbH um eine Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos um Euro 100.000. Insoweit sind die Zinserträge auch außerbilanziell zu vermindern.